Verfahrensgang

AG Flensburg (Urteil vom 16.09.2002; Aktenzeichen 65 C 33/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Flensburg im Urteil vom 16.09.2002 geändert:

Der Streitwert wird auf 1.227,60 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes ist nicht begründet.

Bei Mängelbeseitigungsklagen ist einjährige Betrag der fiktiven Mietzinsminderung für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich.

Der Gesetzgeber hat aus sozialen Gründen zur Vermeidung unbilliger Kostenlasten den Streitwert bei Klagen, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen gemäß § 16 GKG begrenzt. Es liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, den Anspruch auf Beseitigung einzelner Mängel höher festzusetzen, als den Streitwert für das Mietverhältnis insgesamt (vgl. LG Hamburg, ZMR 1981, S. 437 f; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Auflage 1999, § 537 Rdnr. 339).

Die Höhe der Mängelbeseitigungskosten für die jeweiligen Einzelmängel sind hingegen unbeachtlich. Bei der Streitwertfestsetzung ist auf das Interesse des Klägers an der Mängelbeseitigung abzustellen. Dem klagenden Mieter interessiert die Höhe der aufzuwendenden Kosten jedoch nicht; ihm geht es vielmehr um die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 1999, S. 1459 (1460); LG Berlin, WuM 2000, S. 313 (313)).

Gegen eine Streitwertbemessung nach dem 3-fachen oder 3,5-fachen Jahresbetrag entsprechend §§ 2, 3 und 9 ZPO spricht des weiteren, dass es sch bei dem Streitgegenstand der Mängelbeseitigung um einen Anspruch auf einmalige Vornahme handelt und nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen des Vermieters. Ein Mietverhältnis ist zwar im allgemeinen auf Dauer angelegt und begründet auch regelmäßig wiederkehrende Leistungen, diese sind von dem hier vorliegenden Streitgegenstand jedoch nicht betroffen. Durch den Anspruch auf einmalige Vornahme der Mängelbeseitigung werden die Ansprüche auf wiederkehrende Leistung und damit das Stammrecht nicht berührt. Die fiktive Minderungsquote wird lediglich zur Bewertung des Streitgegenstandes herangezogen, ist aber selbst nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit (vgl. LG Berlin, aaO; LG Frankfurt, NZM 2002, S. 757).

Zudem verkennen die Beschwerdeführer, dass sich die angeführte Entscheidung des BGH in NJW 2000, S. 3142 auf den Wert der Beschwer und nicht auf den festzusetzenden Gebührenstreitwert bezieht.

Der Streitwert ist vorliegend somit wie folgt zu berechnen:

Die festgestellte fiktive Minderungsquote von 30 % beträgt bei einer Nettomiete von 682,00 DM monatlich 204,60 DM. Legt man hier den einjährigen Betrag zugrunde, ergibt sich ein Streitwert von 12 × 204,60 DM = 2.455,20 DM umgerechnet 1.227,60 EUR. Dieser liegt damit sogar unter dem vom Amtsgericht festgesetzten Gebührenstreitwert in Höhe von 1.850,00 EUR.

Zwar werden die Beschwerdeführer durch die vorliegende Entscheidung schlechter gestellt. Das Beschwerdegericht kann aber den vom Erstgericht festgesetzten Streitwert wegen § 25 Abs. 2 S. 2 GKG von Amts wegen auch niedriger bemessen als in dem angefochtenen Beschluss. Das Verbot der reformatio in peius gilt für Streitwertbeschwerden nicht (vgl. Thomas/Putzo, § 2 Rdnr. 12; LG Frankfurt, NJW-RR 1999, aaO.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 5 Abs. 6 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 935656

WuM 2003, 96

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge