Leitsatz (amtlich)
Krankheiten sind in der Unfallversicherung als Vorschädigung auch dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie ihrerseits auf Unfällen während der Versicherungsdauer beruhen.
Verfahrensgang
AG Flensburg (Entscheidung vom 04.12.2006; Aktenzeichen 63 C 76/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 4. Dezember 2006 - 63 C 76/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Beklagten aufgrund eines privaten Unfallversicherungsvertrages.
Aufgrund Versicherungsscheins vom 25. Juni 1999 (Blatt 42 f.d.A.) unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Am 1. Juli 2000 erlitt er einen Unfall und zog sich dabei einen Riss des vorderen Kreuzbandes zu. Eine Leistung aus der Unfallversicherung beanspruchte der Kläger damals nicht, weil keine Invalidität festgestellt worden war. Die ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2001 von der Beklagten übersandten Blätter " Bericht zu Anmeldung eines Dauerschadens " sowie " Bescheinigung über stationäre Behandlung " sandte der Kläger an die Beklagte nicht zurück. Die Beklagte erbrachte wegen des Unfalls keine Versicherungsleistungen.
Im August 2003 beantragte der Kläger den Abschluss einer neuen Unfallversicherung bei der Beklagten, die am 2. September 2003 einen entsprechenden Versicherungsschein ausstellte (Blatt 72/73 d.A.). In dem Versicherungsschein heißt es u.a. " nach Einlösung des Erstbeitrages erlischt der Altvertrag". In diesen Vertrag einbezogen wurden die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten, die AUB 2000.
Am 20. April 2004 erlitt der Kläger erneut einen Unfall, bei dem er erheblich am Knie verletzt wurde. Auf Antrag des Klägers rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 (Blatt 5 d.A.) über die von ihr wegen des Unfalls zu erbringenden Versicherungsleistungen ab. In dieser Abrechnung nahm die Beklagte unter Hinweis auf Ziffer 3 AUB 2000 wegen der Mitwirkung unfallfremder Krankheiten einen Abzug in Höhe von 5,25 % der Grundinvaliditätssumme vor, was bei der vereinbarten Summe von 60 000 EUR einem Betrag von 3 150 EUR entsprach. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. Januar 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, auch diesen Betrag an ihn auszuzahlen mit der Begründung, dass die Mitverursachung durch einen früheren, dem Grunde nach ebenfalls versicherten Unfall bei der Minderung des Invaliditätsgrades außer Betracht zu bleiben habe. Mit Schreiben vom 24.04.2006 lehnte die Beklagte weitere Versicherungsleistungen ab.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2006 sowie 186,82 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die 3 150,00 EUR von der berechneten Invaliditätsleistung in Abzug zu bringen. Dies ergebe sich aus Ziffer 3 AUB 2000, wonach sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindere, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt hätten. Unstreitig habe sich der frühere Unfall aus dem Jahre 2000 mit einer Quote von 25 % auf die jetzigen Beeinträchtigungen ausgewirkt, weshalb die Beklagte einen entsprechenden Abzug von der Versicherungsleistung habe vornehmen dürfen. Sinn und Zweck der Ziffer 3 der AUB 2000 sei, dass die Versicherung nur für das einstehen müsse, wofür sie eintrittspflichtig sei. Daraus folge, dass frühere Unfälle, für welche keine Eintrittspflicht bestanden habe, nicht im Nachhinein aufgrund des späteren Unfalls so behandelt werden könnten, als habe von vornherein eine Eintrittspflicht bestanden. Dies stehe im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Unfallversicherung, insbesondere jenem Grundsatz, dass sämtliche Unfälle getrennt abzurechnen seien und nur dann ein Zusammenwirken bejaht werde, wenn der spätere Unfall ursächlich durch Folgen des ersten Unfalls herbeigeführt worden sei. Nur in diesem Fall könne der erste Unfall erhöhend zur Invaliditätsquote beitragen. Dies gelte aber nicht bei zwei voneinander unabhängigen Unfällen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt und die er wie folgt begründet:
Das Amtsgericht differenziere nicht hinreichend zwischen dem Versicherungs...