Orientierungssatz
Sofortiges Anerkenntnis im Rahmen einer Auskunftsklage über den Bestand eines Nachlasses
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, umfassend Auskunft zu erteilen über den gesamten Bestand des Nachlasses nach ihrem am 21. August 2005 in G. verstorbenen Ehemann J. O. F. Z., im Wege der Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses
a)
in welchem auch die Werte aller Nachlassgegenstände beziffert und belegt anzugeben sind, und
b)
das auch alle lebzeitig von dem Erblasser vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen (auch evtl. gemischt entgeltliche/unentgeltliche Verfügungen) zugunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, - und innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Ableben an Dritte, - und auch voreheliche Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte zu enthalten hat,
c)
und zwar insgesamt förmlich aufgenommen durch einen Notar.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestands sowie überwiegend der Entscheidungsgründe wird gemäß 313 b I Satz 1 ZPO abgesehen.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 ZPO.
Die Beklagte hat den Anspruch sofort anerkannt.
Ein sofortiges Anerkenntnis liegt auch dann vor, wenn bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens zwar zunächst die Verteidigungsabsicht angezeigt wird, jedoch sodann innerhalb der Frist des § 276 I Satz 2 ZPO das Anerkenntnis abgeben wird (vgl. OLG Schleswig in SchlHA 1998, 26; OLG Hamburg in MDR 2002, 421). Es würde den Anspruch des Beklagten auf ein faires Verfahren verletzen, wenn ihm nicht die eigentliche Klageerwiderungsfrist des § 276 I Satz 2 ZPO auch zu der Prüfung eingeräumt wird, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf die Kostenwohltat des § 93 ZPO ein Anerkenntnis in Betracht kommt (OLG Hamburg a.a.O.).
Die Beklagte hat nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben.
Ihr Verhalten vor Prozessbeginn war nicht so, dass die Klägerin annehmen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen.
Die Klägerin hat über ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 21.12.2005 zur Auskunftserteilung bis zum 31.01.2006 aufgefordert. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 29.12.2005 geantwortet. Er hat für die Beklagte erklärt, ausführlich und vollständig Auskunft erteilen zu wollen und darauf hingewiesen, den Termin nicht einhalten zu können, da zu dem Nachlass umfangreiches Grundvermögen gehöre, für das keine Wertgutachten vorlägen. Ferner hat er angekündigt, sich nach Erörterung mit der Beklagten im Januar 2006 wieder melden zu wollen. Mit Schreiben vom 18.01.2006 hat er die früheren Bevollmächtigten über den Stand der Angelegenheit unterrichtet, ebenso mit Schreiben vom 31.03.2006, in dem er ferner mitteilte, in einiger Zeit erneut den Stand der Sache mitteilen zu wollen.
Die Klägerin konnte anhand dieser Schreiben ersehen, dass die Beklagte bemüht war, die geforderte Auskunft zu erteilen, dies jedoch noch nicht tun konnte, weil wesentliche Informationen (insbesondere die Werte der zum Nachlass gehörenden Grundstücke) noch nicht ermittelt waren. Über den Stand der Ermittlungen hat sie über ihren früheren Bevollmächtigten die Klägerin ständig auf dem Laufenden gehalten und auch zugesagt, dies weiter tun zu wollen. Die Klägerin verlangt die Erstellung eins umfassenden Nachlassverzeichnisses mit Wertangaben. Es ist allgemein bekannt, dass insbesondere die Einholung von Grundstückswertgutachten einige Zeit in Anspruch nimmt. Zudem mussten aus verschiedenen Bundesländern Grundstücksdaten in Erfahrung gebracht werden, dies war Ende März 2006 ausweislich des Schreibens von Herrn G. noch nicht vollständig gelungen. Es kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie überobligationsmäßig der Klägerin vorab (bevor ihr eine komplette Auskunftserteilung möglich ist) Informationen zukommen ließ. Hieraus eine "Salamitaktik" ableiten zu wollen, geht fehl.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3028138 |
ZErb 2006, 317 |