Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Entscheidung vom 16.11.2001; Aktenzeichen IN 27/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Kostenansatz der Kostenbeamtin beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 02./31. Juli 2001 werden aufgehoben.
Gründe
Das gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1), mit dem sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen ihre Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin hinsichtlich der im vorbezeichneten Insolvenzverfahren entstandener Auslagen in Höhe von 109f46 DM wendet, führt auch in der Sache zum Erfolg.
Eine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1) wegen der Auslagen (hier: des zum Sachverständigen bestellten Rechtsanwaltes) besteht nicht.
Wer im Insolvenzverfahren Kostenschuldner ist, ist in § 50 GKG geregelt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Antragsteller nur im Falle einer Zurückweisung oder Rücknahme seines Antrages Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen.
Eine kostenrechtliche Gleichstellung der das Insolvenzverfahren beendenden Erledigungserklärung mit einer Antragsrücknahme kommt nach dem Dafürhalten der Kammer nicht in Betracht. Die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn (Jur. Büro 1992, 468), auf die die Beteiligte zu 2) ihre Rechtsauffassung stützt, betraf ein Konkursverfahren und begründete die Inanspruchnahme des Antragstellers für die Auslagen des Konkursverfahrens nach Erledigungserklärung damit, der Gesetzgeber habe die - damals - neuere Rechtsprechung, wonach eine Verfahrensbeendigung durch Erledigungserklärung zulässig sei, bei Schaffung der Kostenvorschrift § 50 GKG nicht berücksichtigen können. Dieses Argument ist zwischenzeitlich durch die Einführung der Insolvenzordnung überholt. Trotz der bei Schaffung der Insolvenzordnung bekannten Problematik der Auslagenhaftung im Falle der Erledigungserklärung des Antragstellers führt § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG die Erledigungserklärung als Haftungstatbestand nicht auf.
Im Falle einer Erledigungserklärung im Insolvenzverfahren ist demnach - wie auch bei einer Erledigungserklärung im Zivilprozess - bei der Kostenentscheidung auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ohne die Erledigung abzustellen (vgl. dazu Smid, Insolvenzordnung, Rdnr. 18 zu § 13). Danach wäre vorliegend, wie der Insolvenzrichter in seinem Beschluss vom 26. April 2000 ausgeführt hat, die Antragstellerin mit ihrem Antrag erfolgreich gewesen, da sowohl Forderung wie Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft gemacht waren, ohne dass die Schuldnerin diese Glaubhaftmachung entkräftet hätte. Konsequenter Weise wurden dementsprechend die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt.
Die in dieser Entscheidung gleichzeitig ausgesprochene Haftung der Antragstellerin als Zweitschuldnerin vermag eine Haftung der Antragstellerin gleichfalls nicht zu begründen, da, wie ausgeführt, hierfür eine Rechtsgrundlage nicht besteht.
Nach alledem konnten weder die die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückweisende Entscheidung des Insolvenzrichters vom 16. November 2001 noch der Kostenansatz vom 02. Juli 2001 Bestand haben.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass das gefundene Ergebnis für die Staatskasse zu zusätzlichen Belastungen führt, die aber, da eine Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers im Insolvenzverfahren nicht vorgesehen ist, hingenommen werden muss. Ihr kann allenfalls durch eine zurückhaltende Vorgehensweise der Insolvenzrichter bei der Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger (§ 22 InsO) begegnet werden.
Das Verfahren ist gemäß § 5 Abs. 6 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
Fundstellen
Haufe-Index 3028142 |
NJW-RR 2002, 1055 |
NJW-RR 2002, 1055-1056 (Volltext mit amtl. LS) |
JurBüro 2002, 329 |
KTS 2002, 676 |
NZI 2002, 17 |
NZI 2002, 265 |
ZInsO 2002, 497 |
ZInsO 2002, 497-498 (Volltext mit amtl. LS) |
ZVI 2002, 296 |
ZVI 2002, 296-297 |