Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Zinsen einer Grundschuld
Orientierungssatz
Das Wort "jährlich" muß bei Eintragung der Zinsen einer Grundschuld im Grundbuch nicht angeführt werden.
Gründe
Die Beteiligte hat beim Grundbuchamt F. am 11./13. Juni 1975 beantragt, hinsichtlich der im Grundbuch von F. Band 66 Blatt 2725 in Abt III Nr 5 eingetragenen Grundschuld und in dem zu dieser Grundschuld gebildeten Grundschuldbrief ergänzend zu vermerken, daß es sich bei dem angegebenen Zinssatz um jährliche Zinsen handelt.
Der Rechtspfleger hat dies durch Verfügung vom 18.6.1975 abgelehnt mit der Begründung, daß die Anführung des Wortes "jährlich" bei Eintragung des Zinssatzes von Grundpfandrechten nicht erforderlich sei, weil § 1115 Abs 1 BGB nur die Angabe des Zinssatzes verlange; die entsprechende Vereinbarung in der Eintragungsbewilligung genüge, wenn diese in Bezug genommen ist, weil das in Bezug Genommene wie eingetragen zu behandeln sei. Es bedürfe deshalb keiner Auslegung der Eintragung, weil gem §§ 874, 1115 Abs 2 BGB Eintragungstext und Bewilligung bei Feststellung des Rechtsinhalts als Einheit behandelt werden müßten.
Gegen diese Verfügung hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 24./25.6.1975 Erinnerung eingelegt. Sie hat den Rechtsbehelf damit begründet, daß der Zinssatz das Verhältnis der Zinsen zum Kapital sei; er setze sich als Einheit aus dem Vomhundertsatz und dem Bezugszeitraum zusammen, was auch durch § 246 BGB verdeutlicht werde. Hinsichtlich des Bezugszeitraums sei eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung unzulässig. Zur weiteren Begründung verweist die Beteiligte auf die von ihr vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 26.5.1975 (3 T 246/75).
Rechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 71, 73 GBO, 11 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 4 und 5 RpflG). Sie richtet sich zwar gegen eine Eintragung. Entgegen dem Wortlaut des § 71 Abs 2 Satz 1 GBO ist eine Beschwerde gegen die Eintragung unbeschränkt zulässig, wenn sie lediglich auf eine Klarstellung der Fassung des Grundbucheintrags gerichtet ist (vgl Horber, GBO, 13. Aufl, § 71 Anm 7 B b mwNw).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Die Kammer vermag sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Bielefeld (Beschlüsse vom 20.12.1974 - 3 T 649/74 - und vom 26.5.1975 - 3 T 246/75 -) sowie der Landgerichte Hagen und Detmold (zitiert bei Meyer-Stolte in Rechtspfleger 1975, S 120 in Fußnote 1) nicht anzuschließen, wonach § 1115 BGB erfordere, daß sich nicht nur die Prozentzahl, sondern auch der Bezugszeitraum aus dem Grundbuch selbst und nicht aus der Eintragungsbewilligung ergeben müsse.
Worauf der Rechtspfleger zutreffend hingewiesen hat, kann gem § 874 BGB bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Maßgebend für die Eintragung einer Grundschuld ist nach § 1192 BGB die Bestimmung des § 1115 BGB in entsprechender Anwendung. Nach dieser Vorschrift muß, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz im Grundbuch angegeben werden. Unter Zinssatz im Sinne dieser Bestimmung ist das Verhältnis der Zinsen zur Kapitalsumme zu verstehen, das üblicherweise im Hundertsatz ausgedrückt wird (vgl Palandt-Degenhart, BGB 34. Auf § 1115 Anm 5a; Soergel-Siebert-Bauer BGB, 10 Aufl § 1115 Anm 14; Schuster in RGRK - BGB, 11. Aufl, § 1115 Anm 17; Staudinger-Scherübl, BGB, 11. Aufl, § 1115 Anm 25).
Der Angabe "jährlich" bedarf es hierbei nicht ausdrücklich (Palandt-Degenhart aaO), weil Zinsen bankenüblich und verkehrsüblich jährlich zu zahlen sind, wie auch gesetzliche Zinsen entsprechend §§ 246, 288 BGB, 352 HGB (vgl hierzu Meyer-Stolte in Rechtspfleger 1975, S 120ff). Auch in den Urteilstenoren wird üblicherweise lediglich der Hundertsatz sowie der Zinsbeginn angegeben, nicht jedoch der Zusatz "jährlich". Die Kammer schließt sich der von Meyer-Stolte (aaO Seite 121) vertretenen Auffassung an, wonach § 1115 BGB für die Eintragung nur die Angabe des Prozentsatzes verlangt und im übrigen die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zugelassen ist. Worauf aber in zulässiger Weise Bezug genommen werden kann, dessen Eintragung ist im Grundbuch überflüssig (so zutreffend Meyer-Stolte aaO mwN in Fußnote 14).
Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.
Fundstellen