Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Urteil vom 20.09.1984; Aktenzeichen 4 b C 13/84) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 20.09.1984 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klage wurde vom Amtsgericht zutreffend abgewiesen, daß eine fällige Nebenkostenabrechnung nicht vorliegt.
Die fehlende Fälligkeit ergibt sich bereits daraus, daß in die Nebenkostenabrechnung vom 27.07.1983 für den Zeitraum 01.05.1981 bis 30.06.1982 nicht umlagefähige Positionen eingebracht wurden. So wurde u.a. die Reparatur des Ölbrenners mit umgelegt, die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung zusammen mit der Position Kaminkehrung aufgeführt ist. Davon abgesehen, daß schon fehlerhafterweise keine Trennung der Positionen vorgenommen wurde (alle abgerechneten Kosten müssen einzeln nach Position und jeweiligen Betrag aufgegliedert werden), sind Reparaturkosten als Instandsetzungskosten nicht umlagefähig, sondern vom Vermieter (Eigentümer) allein zu tragen. Desweiteren wurden bei der Heizkostenaufstellung Reinigungskosten in Höhe von 1.322,10 DM einbezogen, in denen aber unstreitig die Kosten für eine Neubeschichtung des Tanks in Höhe von 640,– DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer einbezogen sind. Diese Kosten fallen weder unter § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung noch Nr. 4 a der 3. Anlage zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung, sondern stellen eindeutig ebenfalls Instandsetzungskosten dar, die vom Vermieter zu tragen sind.
Dabei ist es unbeachtlich, ob die neue Beschichtung zur Beseitigung vorhandener Schäden oder zur Verhinderung eventuell entstehender Schäden durch rechtzeitig eingeleitete Maßnahmen erfolgte. Diese Maßnahmen gehen weit über umlagefähige Wartungsarbeiten hinaus. Sind aber in die Heizkostenaufstellung nicht umlagefähige Positionen einbezogen worden, so ist die gesamte Aufstellung, insbesondere die Berechnung der Einheitswerte als Grundlage für die Umlage der Grundkosten nach Wohnfläche und der Verbrauchskosten nach abgelesenen Strichen unrichtig und damit nicht fällig.
Auf eventuelle weitere Unrichtigkeiten der Nebenkostenabrechnung kommt es daher nicht an. Schon aus den vorstehenden Gründen ist derzeit ein fälliger Anspruch aus einer Nebenkostenabrechnung nicht gegeben.
Danach ist die Klage vom Amtsgericht zu Recht abgewiesen worden; die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war mithin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenetscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschluß
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 713,76 DM.
Fundstellen