Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Entscheidung vom 15.03.2011; Aktenzeichen 2 h C 498/10) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. März 2011 unter Aufhebung im Kostenpunkt geändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,47 EUR nebst Zinsen hieraus iHv. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2010 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.378,20 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, begehrt aus abgetretenem Recht Erstattung von Mietwagenkosten, welche der Zedentin anlässlich eines Verkehrsunfalls in Ludwigshafen entstanden sind, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des anderen Unfallautos unstreitig in voller Höhe einzustehen hat.
Der Unfall war am 28. Januar 2010. Die Unfall- und reparaturbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs der Zedentin dauerte bis zum 19. Februar 2010. Bis dahin mietete sie ab dem 29. Januar 2010 - also für 21 Tage - bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 3 an; das Fahrzeug der Geschädigten entspricht Gruppe 4. Zur Sicherung des Anspruchs auf die Fahrzeugmiete trat die Geschädigte ihren diesbezüglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger an die Klägerin ab; wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit Rechnung vom 19. Februar 2010 verlangte die Klägerin von der Zedentin insgesamt 2.427,78 EUR für das Mietfahrzeug. Darin sind Haftungsbefreiungskosten sowie auch die Bestückung des Wagens mit Winterreifen inbegriffen.
Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich 1.049,58 EUR. Die Zahlung des Restbetrages - Klagesumme iHv. 1.378,20 EUR - verweigerte sie mit der Begründung, dass dieser nicht als zur Herstellung erforderlich iSv. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sei.
Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Abtretung sei nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG nichtig.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie rügt, dass das Amtsgericht die Abtretung zu Unrecht als nichtig erachtet habe, und weist hierzu insbesondere auch auf die Entscheidung der Kammer vom 12. Januar 2011 (2 S 163/10) sowie die des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11) hin. Im Übrigen nimmt sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und bittet, ebenfalls unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Übrigen, um Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung führt in der Sache zu einem überwiegenden Erfolg. Die Klägerin rügt völlig mit Recht, dass das Amtsgericht die Klage nicht wegen Nichtigkeit der Zession hätte abweisen dürfen. Allerdings ergibt die Prüfung der Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten, dass dieser in etwas geringerem Umfang besteht als geltend gemacht.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist die Klägerin aufgrund der hier in Rede stehenden Sicherungsabtretung sehr wohl aktivlegitimiert. Die Kammer hat in ihrem einen vergleichbaren Fall betreffenden Urteil vom 12. Januar 2011 (2 S 163/10) ausgeführt:
"Die erfolgte Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG. Zwar handelt es sich bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten gegenüber der Versicherungsgesellschaft durch das Mietwagenunternehmen um eine "fremde Angelegenheit" im Sinne von § 2 As. 2 RDG, das ausweislich der Abtretungsurkunde die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgte und damit das wirtschaftliche Risiko des Fehlschlagens der Eintreibung der Forderung bei dem Geschädigten verblieb. Gleichwohl führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung, weil die Forderungseinziehung durch die Klägerin gem. § 5 RDG erlaubt ist. Danach sind solche Tätigkeiten nicht zu beanstanden, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn diese als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Dies ist vorliegend zu bejahen. Nach den Motiven zu § 5 RDG (BT- Drucksache 16/3633) sollen rechtliche Nebenleistungen auch bei Tätigkeiten zulässig sein, für die sich noch kein festes Berufs- oder Tätigkeitsbild etabliert hat, oder bei denen 'die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten nicht zum bisher bestehenden Berufs- oder Tätigkeitbild gehört. Zu den typischerweise zum jeweiligen Tätigkeitsbild gehörenden Rechtsdienstleistungen kann auch die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die e...