Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Entscheidung vom 14.12.2011; Aktenzeichen 2d C 310/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

  • III.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.512,- €.

 

Gründe

Zur Darstellung des Sachverhaltes kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Danach bleibt die zulässige Berufung der Beklagten in der Sache ohne den mit ihrer Einlegung erstrebten Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Auch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, des seinerzeitigen Mandanten der Beklagten, zu.

Dieser konnte von ihnen nach §§ 675 Abs. 1, 667 BGB die Herausgabe desjenigen verlangen, was sie zur Ausführung des ihnen erteilten Mandats erhalten oder aus dieser Geschäftsbesorgung erlangt haben. Dazu gehörte auch der hier streitgegenständliche unverbrauchte Gerichtskostenvorschuss, den die Klägerin zunächst für ihn an die baden-württembergische Landesjustizkasse eingezahlt und den diese nach Klagerücknahme an den Mandanten auf das Anwaltskonto der Beklagten zurückerstattet hatte (Scharder, PVR 9/2003, 242 ff [242 f]).

Dieser Rückerstattungsanspruch ist nach § 67 VVG a. F. (entspr. § 86 VVG n. F.) iVm. §§ 17 Abs. 8 ARB 1994/2000 bzw. § 20 Abs. 2 ARB 1975 spätestens mit Eingang des Geldes auf deren Anwaltskonto, mithin am 3. Oktober 2005, auf die Klägerin übergegangen (zum Forderungsübergang vgl. Scharder aaO. S. 243; Harbauer, ARB-Kommentar zur Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 20 ARB 75 Rdn. 13 ff).

Demgegenüber können die Beklagten hier nicht mit Erfolg mit den ins Feld geführten Gebührenansprüchen aufrechnen, die ihnen ihrer Behauptung nach gegen die Mandantschaft aus dem damaligen Dienstleistungsverhältnis über die mit Kostennote vom 20. September 2005 in Rechnung gestellte Vergütung hinaus zustehen sollen. Ob und in welcher Höhe ihnen aus dem seinerzeitigen Mandatsverhältnis weitere Gebührenansprüche zustehen, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt hier an der für die Zulässigkeit der Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche. Während der streitgegenständliche Herausgabeanspruch der Klägerin zusteht, richtet sich der Gebührenanspruch allein gegen die Mandantschaft. Die seinerzeit von der Klägerin abgegebene Deckungszusage hat ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, insbesondere einen Direktanspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Anwaltsvergütung, nicht begründet; Rechtsbeziehungen haben (nachdem für eine eigene Auftragserteilung durch die Klägerin nichts ersichtlich ist) allein zwischen der Mandantschaft und den Beklagten (Anwaltsvertrag) einerseits sowie zwischen der Mandantschaft und der Klägerin andererseits (Versicherungsvertrag) bestanden (Bergmann, VersR 1981, 512 ff [513, 514]).

Allerdings bestimmt § 406 BGB, der für vertraglich (hier in den ARB) vereinbarte Abtretungen ohnehin sowie nach § 412 BGB auch für die cessio legis gilt, dass der Schuldner (hier: die Beklagten) eine ihm gegenüber dem bisherigen Gläubiger (hier: der Mandantschaft) zustehende Forderung (hier: die behauptete weitere Gebührenforderung) auch dem neuen Gläubiger (hier: der Klägerin) gegenüber aufrechnen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner beim Erwerb der Forderung (hier im Jahre 2005) vom Forderungsübergang wusste (§ 406 Hs. 2 Alt. 1 BGB). Das ist hier der Fall: Die Beklagten haben gewusst, dass der Mandant bei der Klägerin rechtsschutzversichert war. Sie wussten auch, dass diese für die Mandantschaft den vom Landgericht Mannheim angeforderten Gerichtskostenvorschuss eingezahlt haben. Als Anwälte wussten sie auch, dass der künftige Anspruch des Mandanten auf Herausgabe etwa zurückzuerstattender Gerichtskosten (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB) aufgrund § 67 VVG (a. F.) iVm. den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen - aufschiebend bedingt durch die tatsächliche Rückerstattung (Harbauer aaO. Rdn. 17) - auf die Klägerin übergehen würde, welche den Gerichtskostenvorschuss ja für ihren Versicherungsnehmer gezahlt hatte.

Zudem ist die zur Aufrechnung gestellte Forderung erst fällig geworden, nachdem die Beklagten vom Forderungsübergang Kenntnis erlangt haben und die übergegangene Forderung fällig geworden ist (§ 406 Hs. 2 Alt. 2 BGB): Die streitgegenständliche Forderung ist mit Rückzahlung des nicht verbrauchten Gerichtsgebührenvorschusses auf das Anwaltskonto der Beklagten fällig geworden. Das war nach dem der Berufungsentscheidung zugrunde zu legenden Urteilstatbestand (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO) am 3. Oktober 2005 der Fall gewesen.

Vom Forderungsübergang auf die Klägerin haben die Beklagten spätestens durch die ihnen am 26. September 2011 zugestellte Anspruchsbegründu...

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