Leitsatz (amtlich)
Soll die Jahresabrechnung nur teilweise bezüglich einzelner Positionen angefochten werden, muss dies aus der Klageschrift deutlich werden. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes in der Anfechtungsbegründung ist nur noch im Wege der Teilklagerücknahme möglich.
Verfahrensgang
AG Offenbach (Urteil vom 09.12.2019; Aktenzeichen 310 C 35/19) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des AG Offenbach am Main vom 9.12.2019 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerden ist nach § 68 GKG, § 32 RVG statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
Die Kammer folgt mittlerweile in ständiger Rechtsprechung der Auffassung des BGH (ZWE 2017, 331), wonach sich der Streitwert bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach dem hälftigen Gesamtinteresse des Wertes der Jahresabrechnung bemisst und das maßgebliche Einzelinteresse der auf den Kläger entfallende Abrechnungsbetrag ist. Den in der Rechtsprechung früher – unter anderem von der Kammer – vertretenen Erwägungen, den Streitwert zu reduzieren, ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten, dem folgt die Kammer. Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht den Streitwert zutreffend berechnet.
Soweit die Beschwerde eine Streitwertreduzierung begehrt, weil in der Anfechtungsbegründung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung lediglich Ausführungen zu einzelnen Punkten der Abrechnung enthalten sind, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss bei Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG) erkennbar sein, in welchem Umfang welche Beschlüsse angefochten worden sind, so dass die Anfechtungsklage sich an den Anforderungen des § 253 ZPO messen lassen muss. Daher ist ein bestimmter Klageantrag erforderlich, aus dem hervorgehen muss, welche Beschlüsse inwieweit angefochten werden (BGH NJW 2017, 2918). Im Streitfall sind in der Klage die angefochtenen Beschlüsse wörtlich wiedergegeben, unter TOP 3 findet sich der Beschluss über die Jahresabrechnung. Zwar sind auch Klageanträge der Auslegung zugänglich, herangezogen werden können insoweit aber nur die Umstände, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung erkennbar sind. Umstände, die auf eine beabsichtigte Begrenzung des Streitgegenstandes hindeuten, finden sich in der Klageschrift nicht. Diese beschränkt auf die Mitteilung der Daten der Versammlung und der Beschlussfassungen, sodann wird eine Begründung angekündigt. Damit ist der Beschluss über die Jahresabrechnung jedoch insgesamt angefochten worden (vgl. LG Itzehoe ZMR 2019, 368).
Soweit mit der Klagebegründung dieser Klageantrag nur eingeschränkt weiterverfolgt werden sollte, wäre dies nur im Wege der Teilklagerücknahme (§ 269 ZPO) möglich. Dass dies die Intention der Klägerin war, lässt sich der Begründung allerdings nicht entnehmen, zudem ist in der mündlichen Verhandlung ausweislich des nicht angefochtenen Tatbestandes des Urteils (§ 314 ZPO) der ursprüngliche Antrag ohne Hinweis auf Einschränkungen gestellt worden.
Letztlich kann dies allerdings hier ohnehin dahinstehen, denn maßgeblich für die Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG ist der durch die einleitende Antragstellung begründete Streitwert, spätere Streitwertreduzierungen haben auf die Wertfestsetzungen keinen Einfluss, da sie nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Gebührenaufkommens führen können (vgl. KG JurBüro 2018, 249; OLG München NJW-RR 2017, 700).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 14989829 |
WuM 2020, 453 |
ZWE 2020, 398 |