Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Verwalter für die WEG einen Gerichtstermin wahr, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung die Entschädigung unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag auf den Höchstbetrag des § 22 JVEG begrenzt.
Verfahrensgang
AG Dieburg (Entscheidung vom 20.11.2019; Aktenzeichen 2 C 37/18 (29)) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Dieburg vom 20.11.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine WEG, die im Rechtsstreit von einem ihrer Mitglieder auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Zum Gerichtstermin vor dem Amtsgericht war das persönliche Erscheinen des Verwalters der Beschwerdeführerin angeordnet worden. Die Klage wurde abgewiesen und der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die im Verwaltervertrag vereinbarte Stundenvergütung von 55 EUR pro Stunde unter anderem Festsetzung von 467,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Zeit der Terminswahrnehmung. Das Amtsgericht hat für die begehrte Zeitdauer die Entschädigung auf den Höchstsatz des § 22 JVEG damit für die beantragte Zeit auf 178,50 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 – V ZB 102/13 begehrt wird, die Verwaltergebühren von 55 EUR pro Stunde für 8,5 Stunden festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist allerdings unbegründet. Insoweit kann auf die angefochtene Entscheidung und den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen werden. Der Verwalter ist vorliegend im hier relevanten Passivprozess Vertreter der beklagten WEG gewesen (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WEG aF). Insofern steht der Beschwerdeführerin gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung ein Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. nur BGH NJW 2014, 3247 Rn. 6). § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO verweist insoweit jedoch auf das JVEG, das in § 19 ff. JVEG insoweit abschließende Entschädigungsregelungen enthält (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020 Rn. 10, ZPO § 91 Rn. 10; MüKoZ-PO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91 Rn. 178). Ein danach bestehender Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht zwar auch juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden (BGH NJW 20019, 1001 Rn. 7), die Höhe der Entschädigung ist aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt (KG MDR 2007, 920; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1341; Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018, JVEG § 22 Rn. 28). Jedenfalls insoweit kann für die WEG, die im Passivprozess von ihrem Verwalter vertreten wird, nichts anderes gelten. Der Verweis des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO auf das JVEG ist jedoch abschließend, die dortigen Höchstsätze können auch dann nicht überschritten werden, wenn der tatsächliche Verdienstausfall höher ist, dies gilt auch, wenn der Verdienstausfall nicht bei einer natürlichen Person als Partei, sondern einem Verband eintritt, der im Termin von einem Vertreter vertreten wird. Dass es sich bei dem beanspruchten Betrag nicht um ein Zeitversäumnis, sondern um eine Zusatzvergütung handelt, ändert nichts. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO soll den Prozessgegner für den terminsbedingten Zeitaufwand von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind, begrenzt diese aber auch der Höhe nach (BGH NJW 2009, 1001 Rn. 10). Insoweit macht es allerdings keinen Unterschied, ob durch die Teilnahme am Termin bei einer festen Vergütung eine Tätigkeit für andere Zwecke nicht möglich ist, oder aber – wie hier – bei einer zeitanteiligen Vergütung diese gerade deshalb anfällt, weil der Vertreter den Gerichtstermin wahrnimmt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 91 ZPO die erstattungsfähigen Kosten abschließend regelt und im Hinblick auf das Kostenschonungsgebot begrenzt (instr. dazu MüKoZPO/Schulz § 91 Rn. 48 f.). Dem entspricht neben der Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren auf die gesetzlichen Gebühren in § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO auch die hier einschlägige Begrenzung der Entschädigung der Partei in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Zutreffend ist, dass der BGH in der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung (V ZB 102/13) eine Stundenvergütung von 75 EUR netto ohne Bezugnahme auf das JVEG festgesetzt hat. Der Entscheidung lag allerdings ein Fall zugrunde, in welcher die Klage nicht gegen den Verband, sondern die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet war, die sich im Prozess von dem Verwalter vertreten ließen, dies mag es rechtfertigen hier die Vergütung des Verwalters nicht als von § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO erfasst anzusehen.
Nach alledem waren die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentsc...