Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit der Klage hat die Klägerin, ein Mitglied der WEG … von der beklagten Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Herausgabe einer Eigentümerliste begehrt, die sie für eine Anfechtungsklage, deren Streitwert die Klägerin mit 19.100,00 EUR beziffert hat, verwenden wollte.
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der begehrt, den Streitwert auf 4.775,00 EUR festzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 15. November 2012 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nach §§ 68 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
Die Streitwertbeschwerde ist allerdings unbegründet. Mit dem vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert ist das Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Eigentümerliste angemessen berücksichtigt worden (§ 49 a Abs. 1 S. 2 GKG).
Bei einer Klage, die wie hier, auf Erteilung einer Auskunft gerichtet ist, richtet sich der Streitwert nach einem zu schätzenden Teilwert des Anspruchs, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – III ZR 338/09, juris Rn 17). Die Höhe des Teilwerts ist dabei maßgeblich davon abhängig, in welchem Maß die Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin von der Auskunft der Beklagten in dem vorliegenden Verfahren abhängt (vgl. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 3 Stichwort Auskunft).
Bei der im vorliegenden Fall erhobenen Klage auf die Herausgabe einer Eigentümerliste zur Vorbereitung eines Anfechtungsprozesses, ist insoweit für die Bemessung des Streitwertes nur ein sehr geringer Bruchteil der Hauptsache anzusetzen, denn die erfolgreiche Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs ist der Klägerin auch ohne die in diesem Verfahren begehrte Auskunft möglich.
Denn der Anfechtungsklägerin steht es, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, offen, die Herausgabe einer aktuellen Eigentümerliste im Anfechtungsprozess selbst zu erzwingen. Beantragt die Anfechtungsklägerin in diesem Verfahren der Verwaltung aufzugeben eine Eigentümerliste vorzulegen, muss das Gericht auf Anregung der Klägerin der Verwaltung aufgeben die Liste vorzulegen und die Anregung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln analog § 142 ZPO durchsetzen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012, V ZR 162/11, juris Rn 9 ff.). Daher hängt im vorliegenden Fall der Erfolg der Anfechtungsklage nicht maßgeblich von dem mit diesem Verfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch ab. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die begehrte Eigentümerliste nur eine der prozessualen Voraussetzungen für die gerichtliche Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs ist (vgl. LG Stuttgart, BeckRS 2009, 04555).
Das Interesse der Klägerin ist daher deutlich geringer zu bewerten, als dieses die Rechtsprechung bei Auskunftsansprüchen annimmt (aA unter Bezugnahme auf eine vor dem zitierten Urteil des BGH ergangene Entscheidung des LG Erfurt [NZM 2000, 519] Niedenführ, WEG, 10. Aufl., § 49a GKG Rn. 36; MünchKommBGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 43 WEG Rn. 22), die der Bezifferung einer Leistungsklage dienen und bei denen das Angriffsinteresse des Klägers in einer Größenordung von 20 % bis 25 % (vgl. die Nachweise bei Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 ZPO Stichwort Auskunft) bewertet wird, da in diesen Fällen aus Sicht der Kläger die Durchsetzbarkeit der Ansprüche alleine und maßgeblich von der Auskunft abhängt. Mit einem solchen Fall ist die Herausgabe der Eigentümerliste nicht zu vergleichen.
Auch bei einer beabsichtigten Anfechtungsklage nach einem Streitwert von 19.100,00 EUR, ist das Interesse der Klägerin für den Anspruch auf Erteilung eine Eigentümerliste mit 1.000,00 EUR ausreichend berücksichtigt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 6004091 |
ZMR 2014, 48 |
WuM 2013, 637 |
ZWE 2014, 57 |
Info M 2013, 402 |