Verfahrensgang
AG Offenbach (Aktenzeichen 330 C 56/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.962,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer im 1. OG sowie einer im 4. OG gelegenen Einheit. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 31.03.2011 wurde zu TOP 6 beschlossen, „den Verwalter zu ermächtigen, das Insolvenzverfahren gegen die Eigentümerin Stein auf der Grundlage der rechtskräftigen Titel (…) zu beantragen und zu betreiben und alle damit verbundenen Anträge und Erklärungen namens der Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben und entgegenzunehmen.” Zu TOP 7 wurde auf der Grundlage eines Berichts des Verwalters „die Erhebung einer Sonderumlage zur Sicherung der Liquidität in Höhe von 25.000,00 EUR, die bis zum 29.04.2011 auf das Konto, anteilig einzuzahlen ist.” Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen des Versammlungsprotokolls sowie des Verwalterberichts (Bl. 29 ff., 37 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts beantragt, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 31.03.2011 zu TOP 6 und 7 einstweilen bis zum Abschluss eines (beabsichtigten) Beschlussanfechtungsverfahrens außer Kraft zu setzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Entscheidung über die Antragstellung im Insolvenzverfahren beruhe auf sachfremden Erwägungen und erfolge nur zu dem Zweck, die Antragstellerin aus der Wohnungseigentümergemeinschaft zu drängen. Die Beschlussfassung resultiere aus einem rechtswidrigen Zusammenwirken des Verwalters mit der von den Antragsgegnern repräsentierten Mehrheit der Wohnungseigentümer. Die Darstellung der Rückstände der Antragstellerin sei unzutreffend, zumal Jahresabrechnungen von der Antragstellerin angefochten seien. Einer Sonderumlage bedürfe es nicht, weil zunächst Rückstände der Wohnungseigentümer Klopf/Päper und Aigner sowie der früheren Wohnungseigentümer Mertens beigetrieben werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 05.04.2011 (Bl. 1 ff.d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, ein Verfügungsgrund für die begehrte einstweilige Verfügung liege nicht vor, da das Interesse der Antragstellerin an einer Außervollzugsetzung der Beschlüsse nicht größer sei als das gegenläufige Interesse der übrigen Wohnungseigentümer.
Gegen den am 11.04.2011 zugestellten Beschluss vom 06.04.2011 legt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.04.2011, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde ein. Sie beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des AG Offenbach vom 06.04.2011 zu beschließen:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 31.03.2011 zu TOP 6, Beschluss 1/2011 und TOP 7, Beschluss 2/2011 werden einstweilen außer Kraft gesetzt, bis im Hauptverfahren das AG Offenbach über den Antrag auf Nichtig- bzw. Ungültigerklärung entscheiden hat.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin überwögen diejenigen der Antragsgegner, da die wirtschaftliche und berufliche Existenz der Antragstellerin durch die Umsetzung der Beschlüsse gefährdet sei, wohingegen die wirtschaftliche Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gefährdet sei, da noch Wohngelder der Antragsgegner einzufordern seien. Die Insolvenz der Antragstellerin bringe der Wohnungseigentümergemeinschaft gar keinen Vorteil, weil die gegenseitigen Forderungen gegeneinander aufgerechnet würden, und auch keine Liquidität. Die Erhebung der Sonderumlage sei nicht zulässig, weil sie zur Finanzierung von Rechtsanwaltskosten verwandt werden solle. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Beschwerdeschriftsatz (Bl. 75 ff.d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht glaubhaft gemacht ist, §§ 940, 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO.
Eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO muss etwa zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 940 ZPO. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen. Ausgangspunkt ist dabei die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht grundsätzlich wirksam und also vollziehbar sind, § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, so dass die Beschlussanfechtungsklage gerade keine aufschiebende Wirkung besitzt. Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft mithin grundsätzlich ein größer...