Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen 93 C 4637/11-78) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung ihrer Kostenanträge wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 2012 insoweit wie folgt abgeändert:
Die Kläger haben den Beschwerdeführern die Kosten zu erstatten, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig waren.
Die Beschwerdegegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 300 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die Beschwerdeführer waren bis 2007 Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und haben ihr Wohneigentum sodann auf ihren Sohn übertragen.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 02.09.2011 Anfechtungsklage hinsichtlich eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung erhoben. Die Klage haben sie gegen „die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …: 1) Herrn. …; 2) Frau. …” gerichtet. Die Klage ist dem Verwalter zugestellt worden, der sie an die Beschwerdeführer weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführer haben sich durch einen Rechtsanwalt im Prozess vertreten lassen und die Abweisung der Klage beantragt, da sie nicht Wohnungseigentümer und damit auch nicht passivlegitimiert seien.
Der Kläger hat daraufhin „im Wege des Parteiwechsels auf Beklagtenseite klargestellt”, dass sich die Klage gegen den Wohnungseigentümer Herrn … richte und dieser Beklagte sein solle.
Das Amtsgericht hat – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – den Kostenantrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein prozessualer Kostenersatzanspruch bestehe nicht. Zwar könne sich eine Scheinpartei bis zur Klarstellung, dass sie nicht verklagt sei, an dem Rechtsstreit beteiligen. Die hierfür entstandenen Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen, der diese Kosten veranlasst hat. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht erfüllt. Es habe kein Prozessverhältnis zwischen den Klägern und den Beschwerdeführern bestanden, zudem seien die Kosten durch die Kläger nicht veranlasst worden. Denn die Klageschrift sei dem Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden, dieser habe die Klageschrift an die Beschwerdeführer weitergeleitet, obgleich diese seit 2007 keine Wohnungseigentümer seien. Dies begründe kein Prozessrechtsverhältnis. Entscheidend sei zudem, ob unter den gegebenen Umständen ein verständiger Laie Anlass gehabt hätte, im Prozess aufzutreten. Auch dies sei nicht gegeben, denn nach dem Inhalt der Klageschrift habe es sich den Beschwerdeführern geradezu aufdrängen müssen, dass sie keinesfalls Partei dieses Rechtsstreits seien.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Erstattung der ihnen entstandenen Kosten durch die Kläger weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Zwar ist die angefochtene Entscheidung in einem Urteil ergangen, gleichwohl konnten die Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde einlegen, denn die vom Gericht zu treffende Entscheidung über das Ausscheiden der Beschwerdeführer aus dem Rechtsstreit und die Erstattung ihrer Kosten war durch Beschluss zu treffen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 764; NJW-RR 2008, 582). Für eine Entscheidung durch Urteil ist insoweit kein Raum, denn ein Prozessrechtsverhältnis, welches Voraussetzung für ein Urteil wäre, ist zwischen den Klägern und den Beschwerdeführern nicht begründet worden.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist ein Prozessrechtsverhältnis allerdings nicht durch die Klageschrift begründet worden, so dass im vorliegenden Fall auch kein Parteiwechsel auf Beklagtenseite erfolgt ist. Denn die Kläger haben in ihrer Anfechtungsklage ausreichend deutlich gemacht, dass sich die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet.
Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, führt die nachträgliche Bennennung der Wohnungseigentümer, gegen die sich die Anfechtungsklage richtet, nicht zu einer Klageänderung in Form eines Parteiwechsels (BGH, NZM 2011, 782 Rn. 8). Beklagte Partei sind bei einer ausdrücklichen Klage gegen „die übrigen Wohnungseigentümer” von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger. Durch die nachträgliche Benennung der Eigentümer ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses daher nicht, insbesondere führt sie nicht zu einer Auswechselung der Prozessparteien (BGH, aaO).
Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausdrücklich entschieden, dass der Benennung der Eigentümer in der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (BGH a. a. O.). Zwar haben im vorliegenden Fall die Kläger keine Eigentümerliste der Klage beigefügt, sondern die Eigentümer in der Klage selbst angeführt, dies ändert i...