Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung des Taschengeldanspruchs des Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Der Taschengeldanspruch eines unterhaltsberechtigten Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft ist als unselbständiger Teil des Unterhaltsanspruchs unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO der Pfändung unterworfen. Eine Pfändung kommt danach nur in Betracht, wenn der Taschengeldanspruch zusammen mit dem Unterhaltsanspruch eines Ehegatten die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO übersteigt. Die Pfändung eines geringen Taschengeldes entspricht regelmäßig nicht der Billigkeit.
Normenkette
BGB §§ 1360, 1360a; ZPO §§ 850b, 850c
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen Hö 8 M 4939/89) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Schuldnerin und des Drittschuldners wird der angefochtene Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts vom 5.11.1990 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts vom 15.2.1990 wird aufgehoben. Auf die Erstbeschwerde des Gläubigers ergeht folgender
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß:
Aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Kammer für Handelssachen) vom 5.10.1987 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19.10.1987 (beides Az. 3/2 O 139/87) kann der Gläubiger von der Schuldnerin als Gesamtschuldnerin die Hauptsumme von 9.436,35 DM nebst 2% über dem Bundesbankdiskont, mindestens aber 6% Zinsen seit dem 15.8.1987 verlangen sowie 1.177,83 DM festgesetzte Kosten nebst 4% Zinsen seit dem 6.10.1987.
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluß wird der angebliche Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung des Taschengelds als Teil des Unterhaltsanspruchs gegen … (auch wegen der künftig fällig werdenden Beträge) in Höhe von sieben Zehnteln des monatlich geschuldeten Betrags gepfändet, sofern und soweit der Taschengeldanspruch den unpfändbaren (Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO, Gruppe 0 in der jeweils gültigen Fassung) Anspruch der Schuldnerin auf gesetzlichen Unterhalt übersteigt. Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an die Schuldnerin zahlen. Die Schuldnerin hat sich insoweit jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Entziehung, zu enthalten (§ 829 ZPO). Zugleich wird die gepfändete Forderung dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§ 835 ZPO).
Im übrigen werden der Pfändungsantrag und die Erstbeschwerde des Gläubigers zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen der Schuldnerin zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Gläubiger 3/10, die Schuldnerin und der Drittschuldner 7/10. Die Gerichtskosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde tragen die Schuldnerin und der Drittschuldner nach einem Beschwerdewert von 1.470,– DM.
Der Wert der Beschwerde und der weiteren Beschwerde beträgt 2.100,– DM, der des zurückgewiesenen Teils jedoch nur 1.470,– DM.
Gründe
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aufgrund eines vollstreckbaren Urteils nebst Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts (KfH) Frankfurt am Main vom 5.10./19.10.1987 (Az. 3/2 O 139/87). In dem Urteil ist die Schuldnerin als Gesamtschuldnerin mit zwei weiteren Beklagten zur Zahlung von 9.436,35 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Es handelte sich dabei um die Bezahlung einer Lieferung des Gläubigers an die Fa. …, einem Schallplatteneinzelhandel, in dem die Schuldnerin Mitgesellschafterin und der Ehemann der Schuldnerin angestellt war, bis das Geschäft geschlossen werden mußte. Da die Schuldnerin ohne Einkünfte ist, hat der Gläubiger beantragt, die angebliche Forderung der Schuldnerin gegen ihren Ehemann auf Unterhalt, insbesondere Taschengeld zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Der Ehemann der Schuldnerin betreibt inzwischen einen Kiosk, von dem der Gläubiger behauptet, er werfe monatlich mehr als 3.500,– DM ab, so daß die Schuldnerin auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Ehemann noch für das gemeinsame eheliche Kind aufkomme, einen Anspruch auf Taschengeld habe, der über der Pfändungsfreigrenze liege.
Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht hat durch Beschluß vom 15.2.1990 den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt und ausgeführt, aus der Bescheinigung des Steuerberaters des Drittschuldners und aus zwei vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich, daß der Kiosk im Jahr 1988 nur einen Gewinn von weniger als 15.000,– DM und im Jahr 1989 nur einen solchen unter 30.000,– DM abgeworfen habe.
Der dagegen eingelegten Erinnerung des Gläubigers ist nicht abgeholfen worden. Aufgrund der nunmehr als sofortige Beschwerde geltenden Erinnerung hat das Landgericht über die Höhe des vom Gläubiger behaupteten monatlichen Nettoeinkommens aus dem Betreiben des Kiosks eine schriftliche Zeugenaussage des Steuerberaters des Drittschuldners eingeholt. Der Steuerberater hat angegeben, der Drittschuldner habe aus dem seit dem 1.7.1988 betrie...