Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 31.12.2012; Aktenzeichen 330 C 98/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 31.12.2012 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren haben die Kläger und die Beklagten zu je ½ zu tragen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
(Beschwerdewert nach RVG: 13.500 EUR)
Tatbestand
I.
Die Parteien sind die Erbbauberechtigten (im Folgenden: Wohnungseigentümer) der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft (im Folgenden: Wohnungseigentümergemeinschaft) ….
Die Kläger haben mit ihren insoweit verbundenen Klagen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 07.05.2011 zu TOP 3 angefochten, mit dem die weitere Beteiligte bis zum 31.12.2011 erneut zur Verwalterin bestellt worden ist.
Nachdem die weitere Beteiligte ihre Verwaltungstätigkeit zum Ende des Jahres 2011 beendete, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss über die Kostentragungspflicht entschieden und die Kosten nach gesonderter Anhörung gemäß § 49 Abs. 2 WEG der weiteren Beteiligten als der ehemaligen Verwalterin auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Entscheidung könne nach § 91 a ZPO oder nach § 49 Abs. 2 WEG getroffen werden. Vorliegend hätte die Klage bei streitiger Entscheidung Erfolg gehabt, weil die weitere Beteiligte bei der Ladung den Beschlussantrag mehrerer Wohnungseigentümer außer Acht gelassen habe, mit welchem die Erörterung und Beschlussfassung zur Verwalterneuwahl beantragt worden sei. Stattdessen habe sie lediglich die „Wahl der …” auf die Tagesordnung gesetzt, obwohl nach einem Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Offenbach in einem parallelen Verfahren die Nichtigkeit des seinerzeit noch aktuellen Bestellungsbeschlusses zumindest im Raum gestanden habe, weil die werbende Tätigkeit im Vorfeld der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.11.2009 einen gravierenden Verstoß gegen das Gebot der Erfolgschancengleichheit beinhaltet habe. Auch mit E-Mail des Wohnungseigentümers … vom 11.02.2011 sei eine Beschlussfassung über die Bestellung einer neuen Verwalterin verlangt worden; ein Anspruch auf die Aufnahme des allgemein gehaltenen Tagesordnungspunktes „Neuwahl eines Verwalters” habe unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung aber auch bestanden, weil – neben den im Raum stehenden Mängeln der Erstbestellung – ein erheblicher Teil der Wohnungseigentümer mit der Arbeit der weiteren Beteiligten nicht zufrieden gewesen sei, so dass Vergleichsangebote anderer Verwalter hätten vorgelegt werden müssen. Der Umstand, dass die Vorlage von Vergleichsangeboten nicht Sache der weiteren Beteiligten selbst gewesen sei, ändere daran nichts. Die Beschränkung des Tagesordnungspunktes beruhe auch auf grobem Verschulden, da sie vorsätzlich und in voller Kenntnis der Umstände erfolgt sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten, die sich gegen die eigene Kostenbelastung wehrt und eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten für richtig hält, weil der Kostenbeschluss ausschließlich die Beklagten begünstige. Zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es die Wahl zwischen der Anwendung des § 91 a ZPO und der des § 49 Abs. 2 WEG gehabt habe. Vielmehr sei zunächst nach § 91 a ZPO zu prüfen gewesen, ob die Klage Erfolg gehabt hätte; nur für diesen Fall könne in einem zweiten Schritt die Verwalterin nach § 49 Abs. 2 WEG mit Kosten belastet werden, wenn sie den ansonsten kostenbelasteten Wohnungseigentümern gegenüber in der Haftung stehe. Insofern scheide eine Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG regelmäßig aus, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung der Rechtsfragen eine abschließende Klärung materiell-rechtlicher Ansprüche im Verhältnis zur Verwalterin gerade nicht erfolgen könne. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liege kein Ladungsfehler vor, nachdem unter dem bezeichneten Tagesordnungspunkt auch eine neue Verwalterin hätte gewählt werden können. Jedenfalls fehle es aber an einem groben Verschulden der weiteren Beteiligten. Auch habe sie das Tätigwerden des Gerichts nicht veranlasst, weil die Mehrheit der Wohnungseigentümer gerade für die Bestellung der weiteren Beteiligten gestimmt habe.
Die Kläger zu 1. bzw. 2. bis 4. sind der sofortigen Beschwerde jeweils entgegen getreten und verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 03.04.2013 (Bl. 850 ff. d.A.), vom 04.04.2013 (Bl. 857 ff. d.A.), vom 27.05.2013 (Bl. 873 f. d.A.) und vom 12.06.2013 (Bl. 891 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.04.2013 nicht a...