Verfahrensgang
AG Königstein (Aktenzeichen 9 N 31/94) |
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
Die gestellten Berichtigungsanträge können keinen Erfolg haben.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nur in Betracht, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Diese setzt eine auf der Hand liegende Abweichung zwischen Wille und Ausdruck voraus. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschluß vom 13.11.1995 enthält keine offensichtlichen Irrtümer oder Auslassungen. Er bringt den Willen der Kammer ohne Auslassungen in allen Punkten richtig zum Ausdruck. Die Gemeinschuldner haben auch keine solche Unrichtigkeit aufzuzeigen vermocht.
Eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO scheidet, ebenfalls aus. Dabei kann zugunsten der Gemeinschuldner unterstellt werden, daß § 320 ZPO auch auf einen ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluß anwendbar ist (zum Meinungsstand Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 320 ZPO Rn 2). Die Voraussetzungen des § 320 ZPO sind jedenfalls nicht erfüllt. Diese Vorschrift verlangt Unrichtigkeiten im Tatbestand, die nicht unter § 319 ZPO fallen. Die Gemeinschuldner begehren jedoch ganz überwiegend eine Korrektur von Rechtsausführungen der Kammer. Das betrifft insbesondere die Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Schriftsatzes vom 23.11.1995. Insoweit ist der Antrag so offensichtlich unbegründet, daß es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Dasselbe gilt für Ziffer 4 der Antragsschrift; insoweit ist auch kein konkretes Berichtigungsbegehren gestellt.
Schließlich kommt auch eine Berichtigung der unter Ziffer 3 des Antrages zitierten Beschlußstelle nicht in Betracht. Sämtliche tatbestandlichen Elemente dieser Stelle sind richtig. Für eine Unrichtigkeit haben die Gemeinschuldner nichts Substantiiertes vorgetragen. Die von der Kammer gezogenen Schlußfolgerungen sind zum einen richtig und unterliegen zum anderen nicht der Tatbestandsberichtigung.
Da der Beschluß vom 13.11.1995 ohne mündliche Verhandlung ist, bedarf es auch für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO keiner mündlichen Verhandlung. § 320 Abs. 3 ZPO bezieht sich auf das Urteilsverfahren. Das Beschwerdeverfahren in Konkurssachen kennt dagegen keine mündliche Verhandlung, so daß diese auch nicht für eine Tatbestandsberichtigung in Betracht kommt.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da keine besonderen Kosten entstanden sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 54. Aufl., § 320 ZPO Rn. 13 in Verbindung mit § 319 ZPO Rn. 28).
Unterschriften
Knist Vors. RiLG, Simon RiLG, Dr. Müller RiLG
Fundstellen