Tenor
I. Die im Rubrum genannten Verfahren werden verbunden. Das Verfahren 3-05 O 103/04 führt. Alle Eingaben in den verbunden Verfahren sind nunmehr zu dem führenden Aktenzeichen zu machen.
II. Die Anträge der Antragsteller ScH (3-5 O 120/04), R (3-5 O 131/04), L (3-5 O 136/04), O (3-5 O 144/04), L (3-5 O 151/04); P ( 3- 5 O 155/04), S (3-5 O 168/04), So (3-05 O 227/04), K (3-5 O 269/04), G (3-5 O 273/04), A (3-5 O 276/04) werden als unzulässig zurück gewiesen.
Diese Antragsteller haben jeweils die Gerichtskosten ihrer unzulässigen Anträge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für jeden zurückgewiesenen Antrag auf EUR 200.000,-- festgesetzt.
III. Es wird festgestellt, dass die Anträge der weiteren Antragsteller zulässig sind.
IV. Zu den Anträgen der Antragsteller W…, K,… P…, Ap.… und B… vorab ein Gutachten zum Wert der Antragsgegnerin einzuholen wird darauf hingewiesen, dass dies nicht für erforderlich gehalten wird.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz l SpruchG a.F. ausschließlich auf den Unternehmenswert des Antragsgegners abstelle. Die Bezugnahme in der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz l SpruchG zum ersten auf “den als Grundlage für die Kompensation” ermittelten Wert und zum zweiten auf die in § 7 Abs. 3 SpruchG genannten Unterlagen zeigt vielmehr, dass dem Gesetzgeber hier ein offenkundiges, im Wege der Auslegung zu korrigierendes Redaktionsversehen unterlaufen war (vgl. Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rn. 31; Koppensteiner, KölnKomm AktG 3. Aufl., Anh. § 327f Rn. 17; Vollrath, in: Widmann/Mayer, UmwG, Anh. 13 § 4 SpruchG Rn. 33).
Gemeint und zu fordern sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz l SpruchG folglich stets konkrete Einwendungen gegen die Kompensation als solche, die im Spruchverfahren zur Überprüfung ansteht. Der Gesetzgeber hat dies mittlerweile erkannt und im SEEG, in Kraft getreten am 29. Dezember 2004, den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz l SpruchG dementsprechend dahingehend geändert, dass die Antragsbegründung “konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § l oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert” zu enthalten hat (BGB1. 2004 I, S. 3675 ff., Art. 5 Nr. 3b). Dies hat er nur als bloß redaktionelle Änderung bezeichnet (BT-Drucks. 15/3405 Regierungsentwurf SEEG mit Begründung).
V. Gemäß § 6 SpruchG wird den Aktionären, die nicht Antragsteller nach § 1 Nr. 3 SpruchG sind, zur Wahrung ihrer Rechte in diesem Verfahren als gemeinsamer Vertreter bestellt:
Rechtsanwalt/Dipl. Betriebswirt (FH)
R…
VI. Die Beteiligten werden bereits jetzt und ausdrücklich drauf hingewiesen, dass künftig von allen Eingaben und Anlagen, ein Original für die Gerichtsakte und mindestens
31 Abschriften
für alle anderen Beteiligten einzureichen sind, soweit diese den übrigen Beteiligten nicht bereits vorliegt.
Werden nicht ausreichend Abschriften eingereicht, so dass dieses Schriftstück nicht allen Verfahrenbeteiligten zugänglich gemacht werden kann, so kann ggf. der Inhalt dieses Schriftstückes bei einer Entscheidungsfindung nicht verwertet werden – mit Ausnahme der in § 7 Abs. 7 SpruchG geregelten Fälle- , da ansonsten der Anspruch der anderen Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht gewahrt sein könnte.
Gründe
Die Kammer kann gem. § 280 ZPO analog im Spruchverfahren über die Zulässigkeit einzelner Anträge durch eine Zwischenentscheidung vorab beschließen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 28. 7. 2004 – 3Z BR 087/04). Es geht vorliegend nicht um die Klärung abstrakter Rechtsfragen, sondern um die Zulässigkeit der Anträge. Dann aber ist es aus prozessökonomischen Gründen sowie aus Kostengründen sinnvoll, hierüber vorab zu entscheiden, auch wenn auf Grund der selbst nach Ansicht der Antragsgegnerin zulässigen Anträge in jedem Fall über die Angemessenheit der Barabfindung zu befinden ist, weil damit ein wesentlicher Streitpunkt vorab geklärt wird.
1.) Die Anträge der oben in II. genannten Antragsteller waren als unzulässig zurückzuweisen. Sie haben ihre Antragsberechtigung dem Gericht entgegen § 3 Satz 3 SpruchG nicht nachgewiesen.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG hat die Antragsbegründung die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG zu enthalten. Dazu gehört nach § 3 Satz 3 SpruchG der Nachweis der Stellung als Aktionär zum für die Antragsberechtigung maßgeblichen Zeitpunkt durch Urkunden, hier also der Urkundsnachweis der Aktionärseigenschaft bei Antragstellung (§ 3 Satz l Nr. l, Satz 2 i.V.m. § l Nr. l SpruchG). Diesen Nachweis muss der Aktionär von sich aus und nicht nur im Bestreitensfalle führen. Kommt er dem nicht nach, ist sein Antrag unzulässig (vgl. OLG Hamburg NZG 2004, 622; LG Dortmund DB 2004, 2685; ebenso die einhellige Auffassung im Schrifttum: Bungert/Mennicke, a.a.O., 2025; Fritzsche/Dreier/Verfürth, a.a.O., § 4 Rn. 16; Hüffer, AktG 6 Aufl., § 3 SpruchG Rn. 7; Klöcker/Frowein, a.a.O., § 4 Rn. 21; Koppensteiner, a.a.O. Anh. § 327f Rn. 10...