Tenor
Die Klage wird – soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 4/5, die Beklagten 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– DM, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen, die unter Führung der Klägerin zu 2) konzernmäßig verbunden sind/sowie die Beklagte zu 1) stellen Kraftfahrzeuge her. Der Beklagte zu 2) ist der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) gehört ihrem Vorstand als Leiter der Abteilung „Produktoptimierung und Beschaffung” an.
Bis zum 15.3.93 war der Beklagte zu 3) Leiter des Gesamteinkaufs der Klägerinnen. Nachdem seine Absicht, zur Beklagten zu 1) zu wechseln, bereits vorher im Konzern der Klägerinnen sowie in der Öffentlichkeit bekannt geworden war und die Klägerin zu 2) versucht hatte, ihn zum Bleiben zu veranlassen, trat er am 16.3.93 in der oben genannten Position in die Dienste der Beklagten zu 1). Sowohl kurz vor als auch unmittelbar nach seinem Wechsel führte er mit mehreren im Bereich Einkauf und Materialsteuerung tätigen Mitarbeitern der Klägerinnen Gespräche über die Möglichkeit, ebenfalls bei den Beklagten tätig zu werden; mindestens in zwei Fällen (gegenüber den Mitarbeitern … und …) gab er dabei konkrete Einstellungszusagen für die Beklagte zu 1) ab. Die entsprechenden Telefonate und Unterredungen führte der Beklagte zu 3) unter anderem am 20./21.3.93 in einem Bad Homburger Hotel. Die im nachfolgenden Klageantrag aufgeführten sieben Mitarbeiter der Klägerinnen teilten ihren jeweiligen Arbeitgebern am 22.3.93 mit, daß sie ab sofort ihre Tätigkeit für die Klägerinnen einstellen und zur Beklagten zu 1) wechseln wollten; wegen der Einzelheiten wird auf die Kündigungsschreiben (Bl. 34, 35, 426 d.A., Anl. K 14-18) verwiesen. Die Klägerinnen entließen die sieben Mitarbeiter umgehend aus ihren Beschäftigungsverhältnissen. Unmittelbar darauf nahmen die sieben Mitarbeiter ihre Tätigkeit für die Beklagte zu 1) in der vom Beklagten zu 3) geleiteten Abteilung auf; am 29.3.93 schloß die Beklagte zu 1) mit ihnen schriftliche Arbeitsverträge ab. Wegen der Tätigkeiten, die die sieben Mitarbeiter zuvor im Konzern der Klägerinnen ausgeübt haben und die sie nunmehr bei der Beklagten ausüben, wird auf die entsprechenden Organigramme der Klägerinnen einerseits (Bl. 27 ff. d.A.) und der Beklagten zu 1) andererseits (Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerinnen haben von den Beklagten zunächst Unterlassung des planmäßigen Abwerbens (Antrag zu 1 a der Klageschrift) sowie der Beschäftigung der sieben gewechselten Mitarbeiter (Antrag zu 1 b der Klageschrift) verlangt. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.4.93 (2/6 O 222/93), deren Tenor dem Klageantrag zu 1 a entspricht, als endgültige Regelung anerkannt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 1 a der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerinnen verfolgen den ursprünglichen Klageantrag zu 1 b weiter. Sie behaupten, der Beklagte zu 3) habe in Kenntnis des Beklagten zu 2) planmäßig sowohl die sieben im Klageantrag genannten als auch 22 weitere Mitarbeiter der Klägerinnen aus dem Einkaufsbereich angesprochen und sie zu einem Wechsel zur Beklagten zu 1) zu veranlassen versucht. Dabei seien den Mitarbeitern erheblich bessere Konditionen als bei den Klägerinnen angeboten worden. Dieses Verhalten verstoße vor allem deswegen gegen § 1 UWG, weil praktisch die gesamte Führungsmannschaft aus dem Einkaufsbereich der Klägerinnen, die unter dem Beklagten zu 3) hervorragende Arbeit geleistet habe, abgeworben worden sei. Hierdurch schädigten die Beklagten die Klägerinnen in großem Ausmaß und beuteten zugleich deren Leistung aus. Erschwerend sei in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 3) anläßlich seines Wechsels eine Vielzahl geheimer Unterlagen mit zur Beklagten zu 1) genommen habe, die dort auch verwertet worden seien. Die Abwerbungen seien insoweit Bestandteil einer groß angelegten Schädigungskampagne gegen die Klägerinnen. Zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung unterlägen die Beklagten daher einem befristeten Beschäftigungsverbot hinsichtlich der sieben übergewechselten Mitarbeiter.
Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten zu 1) bis 3) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis DM 500.000,– – ersatzweise von Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) zu verhängen an den Mitgliedern des Vorstands – für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,
auf die Dauer eines Jahres, beginnend mit der Vollstreckbarkeit des in dem vorliegenden Verfahren ergehenden Urteils, die folgenden früheren GM-Mitarbeiter
…
als gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter (z. B. Berater) mit Aufgaben des Einkaufs ...