Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietanpassung bei Gewerberaummietvertrag: Bindungswirkung eines zur Miethöhe eingeholten, fehlerhaften Sachverständigengutachtens. Mietanpassung bei Gewerberaummietvertrag: Abgrenzung zwischen einer Mietanpassungsklausel und einer Mietneufestsetzungsklausel

 

Orientierungssatz

1. Ist zur Bestimmung der Miethöhe für Gewerberäume (hier: Arztpraxis) gemäß BGB § 317 ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, entfaltet dieses für die Vertragsparteien auch dann einstweilige Bindungswirkung, wenn es offenbar unbillig im Sinne des BGB § 319 Abs 1 ist.

2. Diese einstweilige vertragsgestaltende Bindungswirkung hat solange Bestand, solange das Schiedsgutachten nicht durch ein gerichtliches Bestimmungsurteil nach BGB § 319 Abs 1 S 2 ersetzt worden ist. Von daher darf ein Mieter die in einem solchen Schiedsgutachten festgesetzte niedrigere Miete anstelle einer ursprünglich vereinbarten höheren Miete zahlen, ohne das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges einzugehen.

3. Wenn eine Mietvertragsklausel für den Fall der Veränderung eines bestimmten Kostenindex eine Verhandlung über die "Neufestsetzung" des Mietzinses vorsieht, liegt im Zweifel nicht eine Mietanpassungsklausel, sondern eine Mietneufestsetzungsklausel vor. Dann ist der Schiedsgutachter berechtigt, auch bei einem Anstieg des vereinbarten Preisindex einen niedrigeren als den ursprünglich vereinbarten Mietzins anzunehmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733680

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