Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des verklagten Landes in Höhe von 120 % des zu vollstrekkenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 

Tatbestand

Der Kläger nimmt das verklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse (Zulassungsstelle) im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien der Deutschen Telekom AG (Telekom AG) auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Telekom AG gab zur Einführung ihrer Aktien in den Wertpapierhandel in drei Tranchen Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekte (Prospekte) heraus, und zwar vom

  • 15.11.1996,
  • 25.6.1999,
  • 25.5.2000.

Die Zulassungsstelle prüfte die Prospekte im Rahmen ihrer börsengesetzlichen Kompetenz, und zwar nach Auffassung des Klägers unzureichend.

Der Kläger erwarb im Juni 2000 über verschiedene Banken insgesamt 310 Aktien, und zwar 130 für sich und 180 für seine Kinder.

Der Kläger trägt vor, er könne nicht nachvollziehen, aus welcher der ersten beiden Tranchen die Aktien stammten, da die aus der ersten Tranche stammenden Aktien, die nicht platziert worden seien, Bestandteil der zweiten Tranche gewesen seien.

Die Zulassungsstelle habe die Prospekte nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß geprüft. Das ergebe sich unter Berücksichtigung des Gründungsprüfungsberichts der… Revision, der Eröffnungsbilanz und insbesondere dem Verzeichnis über die Entwicklung des Anlagevermögens. Hier sei zur Bewertung die Ertragswert-methode angewandt worden, die sachlich nicht angebracht gewesen sei, und die zu erwartenden Erträge seien offen-sichtlich unzutreffend hoch prognostiziert worden. Die Einzelheiten der Beanstandungen ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 10.3.2003, S. 3 bis 11 (Bl. 110 – 117) und aus dem Schriftsatz vom 4.8.2003, S. 2 bis 6 (Bl. 147 – 151).

Hätte die Zulassungsstelle die Aktien auf Grund ordnungsgemäßer Prüfung nicht zugelassen, so hätte er die Aktien nicht erworben.

Ihm sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 8.319, 37 € entstanden, und seine Kinder hätten einen Verlust von 11.430 €.

Der Kläger beantragt,

das verklagte Land zu verurteilen, an ihn 19.749,37 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit gegen Übertragung der von ihm, dem Kläger, erworbenen 310 Aktien des Emittenten Deutsche Telekom zu zahlen.

Das verklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das verklagte Land stellt die behaupteten Unrichtigkeiten der Prospekte in Abrede.

Die Zulassungsstelle übernehme keine Gewähr für die materielle Richtigkeit von Prospekten. Sie prüfe lediglich die formalen Zulassungsvoraussetzungen und die Vollständigkeit der Unterlagen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben habe keine drittschützende Wirkung.

Etwaige Pflichtverletzungen seien für den behaupteten Schaden nicht ursächlich. Da der Kläger die Aktien im Juni 2000 erworben habe, sei eine sechsmonatige positive Anlagestimmung, die auf die Prospekte aus den Jahren 1996 und 1999 habe bestehen können, bereits vorüber gewesen. Hingegen habe die Erscheinung des Prospekts aus dem Jahre 2001 noch bevor gestanden.

Da allenfalls ein fahrlässiger Pflichtverstoß in Betracht komme, habe der Kläger seinen Schaden zunächst gegenüber der Deutschen Telekom AG und den Emissionsbanken als Mitherausgeber der Prospekte geltend machen müssen. Die Amtsträger der Zulassungsstelle hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass die Prospekte etwa nicht billigungsfähig gewesen seien.

Im Übrigen seien etwaige Ersatzansprüche verjährt.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Land aus Amtshaftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG.

Grundsätzlich kommt ein Anspruch aus Amtshaftung bei Pflichtverletzungen der Zulassungsstelle in Betracht, da diese öffentlich-rechtliche Funktionen ausführt (OLG Frankfurt am Main, Urt v. 18. Januar 2001, AZ: 1 U 209/99) und ihre Mitglieder Beamte im haftungsrechtlichen Sinn sind.

Der Kläger hat jedoch keine konkrete schuldhafte Amtspflichtverletzung dargelegt (1.). Die zugrunde liegende Amtspflicht bestand zudem nicht dem Kläger gegenüber als geschütztem Dritten (2.). Auch wäre ein Anspruch wegen des Verweisungsprivileg gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen (3.).

  • Nach § 36 Abs. 3 BörsG a.F. sind Wertpapiere zuzulassen, wenn sie den Bestimmungen der BörsZulV entsprechen, ein der BörsZulV entsprechender Prospekt beigefügt ist und keine Umstände bekannt sind, die “bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen”.

    Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, welche Fehler Amtsträger bei der Überprüfung dieser Voraussetzungen gemacht haben. Er trägt zwar ausführlich zur Gründung der Deutschen Telekom AG vor sowie zur behaupteten Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Sacheinlage...

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