Verfahrensgang

AG Offenbach (Urteil vom 04.07.2012; Aktenzeichen 310 C 145/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 230.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist dem Beklagtenvertreter wirksam Prozessvollmacht erteilt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) ist insoweit nicht erforderlich, dass die Beklagten eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Mandatierung eines Rechtsanwaltes für ihren Prozessbevollmächtigten oder ihren Verwalter erteilt haben. Denn die gewählte Verwalterin konnte aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG – wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat – einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zur Abwehr einer Beschlussanfechtungsklage beauftragen (BGH NZM 2013, 653).

Zwar hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch dann besteht, wenn er als Zustellungsbevollmächtigter ausgeschlossen ist (BGH a.a.O. Rn 15). Auf diese Frage kommt es jedoch auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn die gewählte Verwalterin, die … wäre im vorliegenden Verfahren nicht gem. § 45 Abs. 1 WEG als Zustellungsbevollmächtigte ausgeschlossen gewesen. Dass dies das Amtsgericht anders gesehen hat, ist für die Frage, ob der Verwalter zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes befugt war, ohne Belang, da es insoweit nur auf die objektive Rechtslage ankommt, denn ein Interessenkonflikt, der allenfalls zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht führen kann, kann nur dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 WEG bei Erhebung der Klage (und Beauftragung des Rechtsanwaltes) gegeben sind. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile entschieden, dass ein Verwalter als Zustellungsvertreter nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine konkrete Gefahr der sachwidrigen Information besteht. Allein der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Wohnungserbbauberechtigten über die Bestellung des Verwalters ist und der Streitgegenstand somit dessen Rechtsstellung betrifft, begründet für sich genommen nicht die konkrete Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungserbbauberechtigten über das anhängige Verfahren nicht sachgerecht unterrichten (BGH NJW 2012, 2040 Rn 9). Daher war im vorliegenden Verfahren der Verwalter nicht gem. § 45 Abs. 1 S. 2 WEG als Zustellungsbevollmächtigter ausgeschlossen, denn, dass der Verwalter die übrigen Wohnungserbbauberechtigten nicht ordnungsgemäß von dem Verfahren unterrichten würde, ist mit der Klageschrift nicht geltend gemacht worden; hiervon konnte auch zum damaligen – allein entscheidenden Zeitpunkt – nicht ausgegangen werden, da die Klagen bereits vor Beginn der Amtszeit des Verwalters eingereicht und unmittelbar nach Beginn seiner Amtszeit begründet worden sind, so dass zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Kenntnisse darüber vorlagen, dass die neu gewählte Verwalterin die übrigen Wohnungserbbauberechtigten von den Klagen nicht informieren würde.

B. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich der Rechtstreit nicht zwischenzeitlich erledigt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage weiterhin besteht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nur dann, wenn der Beschluss nach seiner Ausführung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und eine Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann (BGH NJW 2011, 2660 Rn. 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat die Erbbauberechtigtenversammlung am 31. August 2013 den Verwalter mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Dezember 2015 erneut bestellt. Dies führt aber nicht dazu, dass für die vorliegende Beschlussanfechtungsklage – welche die Bestellung des Verwalters bis zum 31. Dezember 2013 zum Gegenstand hat – das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Denn dass – in jedem Fall – auch eine Ungültigkeitserklärung des angefochtenen Beschlusses keine Auswirkungen mehr haben kann, ist nicht sichergestellt. Da auch der Beschluss über die Neubestellung der Verwaltung angefochten worden ist, ist nicht absolut ausgeschlossen, dass vor dem 31. Dezember 2013 dieser Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wird und daher der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss noch Rechtswirkungen entfaltet. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beschluss über die Neubestellung bestandskräftig wäre oder der Bestellungszeitraum bereits abgelaufen wäre. Beides ist nicht der Fall.

2. Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Anfechtungsfrist...

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