Leitsatz (amtlich)

Eine Verlustteilnahme durch Verminderung des Genusskapitals und eine Aussetzung der jährlichen Zinszahlung kommt auch bei einem Bankgenussschein nach § 10 Abs. 5 KWG nicht in Betracht, wenn diese nach den Genussscheinbedingungen daran geknüpft sind, dass hierdurch ein Bilanzverlust nicht eintreten darf, dieser jedoch nicht entstehen kann, wenn das emittierende Unternehmen oder dessen Rechtsnachfolger einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach der Emission abgeschlossen hat, daher ein Bilanzverlust wegen der Verlustübernahmeverpflichtung des herrschenden Unternehmens gem. § 302 AktG nicht mehr entstehen kann.

 

Normenkette

SpruchG § 1 Nr. 1; KWG § 10 Abs. 5; BGB § 313; AktG §§ 291, 302

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 12.797,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2010 sowie weitere EUR 7.855,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen;

es wird festgestellt, dass der Rückzahlungsanspruch für den Genussschein mit der Kennziffer ISIN nicht durch Verluste vermindert ist und in Höhe des Nennbetrags von EUR 1.000,00 besteht und dass der Rückzahlungsanspruch für den Genussschein mit der Kennziffer ISIN nicht durch Verluste vermindert ist und in Höhe des Nennbetrags von EUR 1.000,00 besteht;

es wird festgestellt; dass die Beklagte verpflichtet ist, während der Laufzeit des mit der CIH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 26. Juni 2007 und für die Dauer der Laufzeit des Genussscheins mit der Kennziffer ISIN den Rückzahlungsanspruch gemäß § 7 der Genussscheinbedingungen (WKN) nicht durch Verlustteilnahme zu vermindern;

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, während der Laufzeit des mit der CIH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 26. Juni 2007 und für die Dauer der Laufzeit des Genussscheins mit der Kennziffer ISIN DE0005568380 (WKN 556838), jährliche Ausschüttungen von 6,7% p.a. bezogen auf den Nennbetrag gemäß § 2 der Genussscheinbedingungen (WKN 556838) an die Klägerin zu leisten und den Rückzahlungsanspruch gemäß § 6 der Genussscheinbedingungen (WKN 556838) nicht durch Verlustteilnahme zu vermindern.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4% und die Beklagte 96% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist im Jahre 2002 aus der Verschmelzung der Aktiengesellschaft E H und der R (im Folgenden R) auf die D Aktiengesellschaft hervorgegangen.

Die auf die Beklagte verschmolzene R hatte am 29.12.2000 den - streitgegenständlichen - noch ausstehenden bzw. nicht zurückgezahlten Genussschein (ISIN: ...WKN ....: im Gesamtnennbetrag von EUR 200 Mio. in einer Stückelung zu je EUR 1.000,- (im Folgenden R-Genussschein) begeben. Der R-Genussschein, der zum organisierten Markt zugelassen ist, läuft zum 31.12.2012 aus und ist zum 1.7.2013 zur Rückzahlung fällig.

Die Emissionsbedingungen dieses R-Genussscheins enthalten u.a. folgende Regelungen

"Genußscheinbedingungen - WKN ... -

....

§ 2

(1)

Die Genußscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der R vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn.

(2)

Die Berechnung der Ausschüttung erfolgt für jede Zinsperiode auf Basis eines Referenzzinssatzes (EURIBOR Zwölf-Monats-Einlagen) zuzüglich 150 Basispunkte bezogen auf den Nennbetrag der Genußscheine nach § 1 Abs. 2.

Die Ermittlung des Referenzzinssatzes erfolgt durch R (Zinsermittlungsstelle) jeweils am Festlegungstag für eine Zinsperiode. Festlegungstag ist jeweils der zweite Bankarbeitstag vor Beginn einer Zinsperiode, an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System Zahlungen abwickelt. Eine Zinsperiode umfaßt den Zeitraum vom 01. Januar (einschließlich) bis zum 31. Dezember (einschließlich) eines jeden Jahres. Die erste Zinsperiode umfaßt den Zeitraum vom 29. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001.

Der zu ermittelnde Referenzzinssatz entspricht dem von der Associated Press/Dow Jones Telerate Service (Telerate) am Tag der Zinsermittlung um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) auf Telerate Seite 248 oder einer diese Seite ersetzenden Seite bei Telerate oder einer anderen festgelegten Publikationsstelle als Nachfolger mitgeteilten Jahreszinssatz, zu dem Zwölf-Monats-Einlagen in Euro im Euro-Währungsraum (EURIBOR) angeboten werden. Euro-Währungsraum bezeichnet das Gebiet derjenigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die gemäß dem Vertrag über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft, geändert durch den Vertrag über die Europäische Union, die einheitliche Währung einführen.

Falls die Zinsermittlungsstelle den Referenzzinssatz nicht wie im vorherigen Absatz beschrieben ermitteln kann, weil weder Telerate noch eine andere Publikationsstelle den fraglichen Zinssatz veröffentlicht, oder die Zinsermittlungsstelle den Zinssatz ...

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