Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Ob ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum gegeben ist, ist vom Mieter, der die Rückzahlung überhöhter Miete geltend macht, darzutun. Auf die Mangellage im allgemeinen Wohnungsmarkt kann er sich nicht berufen, wenn er ein Sonderobjekt angemietet hat, das nicht in den allgemeinen Wohnungsmarkt einzuordnen ist.
Tatbestand
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Kläger bewohnen aufgrund eines Mietvertrages v. 6. 5. 1990 eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus der Beklagten. Die Mieträume einschließlich eines Raumes im Dachgeschoß umfaßten eine Grundfläche von 195 qm. Als Miete war insgesamt 4900,- DM vereinbart. Die Kläger verlangen nunmehr Rückzahlung angeblich überhöhter Miete.
Das AG Frankfurt/M. hat im angefochtenen Urteil nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das zu einer höchstzulässigen Miete unter Einbeziehung des Wesentlichkeitszuschlages von rund 4300,- bis 4500,- DM gekommen ist, der Klage teilweise stattgegeben.
Die Beklagten sind der Auffassung, daß hinsichtlich des konkreten Wohnobjekts keine Mangellage vorliege. Der Mietspiegel sei auf diese Wohnung nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Den Klägern steht kein Anspruch aus § 812 BGB i. V. m. §134 BGB, § 5 WiStG auf Rückzahlung angeblich überhöhter Miete zu.
Die Feststellung der Miete kann insoweit dahingestellt bleiben, da die Kläger das andere Tatbestandsmerkmal des § 5 WiStG trotz entsprechenden Hinweises in der Berufungsbegründungsschrift nicht dargetan haben. Die Kläger haben nicht dargetan, daß ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen in Frankfurt am Main besteht.
Von einem derart geringen Angebot kann auch nicht als offenkundig ausgegangen werden. Denn bei den vorliegenden Räumen handelt es sich um ein Sonderobjekt, das nicht in den allgemeinen Wohnungsmarkt einzuordnen ist. Die gerichtsbekannte Mangellage für den allgemeinen Wohnungsmarkt kann aber nicht für die Beurteilung dieses Objekts herangezogen werden. Denn das Tatbestandsmerkmal des geringen Angebots muß für das konkrete Wohnobjekt erfüllt sein (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., D 45;OLG Hamm WM 1995, 323).
Hierfür haben die Kläger nichts vorgetragen. Nach der gerichtlichen Kenntnis des Frankfurter Wohnungsmarktes, die sich aus der langjährigen Befassung mit Mietsachen ergibt, bestehen auch erhebliche Zweifel daran, daß an Wohnobjekten in einer Größenordnung wie hier vorliegend in Zweifamilienhäusern mit einer zulässigen Miete von rund 4400,- DM ein geringes Angebot besteht.
Mangels Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals des § 5 WiStG war daher auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen.
Fundstellen