Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.02.1993; Aktenzeichen 33 C 3002/92-29) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.2.1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az.: 33 C 3002/92–29) wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Geschäfts- und Wohnräume im Erdgeschoß des Hauses Mainzer Landstr. 114, 6000 Frankfurt am Main, bestehend aus 1 Geschäftsraum, 1 1/2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Keller, 1 Toilette, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 26.6.1974 vom Kläger Räume zur Benutzung als Wohnung und zum Betrieb eines Friseurgeschäfts; als Mietzins wurde damals ein Betrag von 1.000,– DM für die Mietsache vereinbart. Das Friseurgeschäft wird in einem etwa 25 qm großen Raum betrieben, die angeschlossene Wohnung hat eine Größe von etwa 40 qm.
Wegen Nichtzahlung einer Mieterhöhung auf 1.600,– DM im Jahre 1991 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos am 18.6.1992.
Die daraufhin erhobene Räumungsklage hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil angewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Er wiederholt zunächst zur Stützung seiner Kündigung aus dem Jahre 1992 sein erstinstanzliches Vorbringen und stützt seine Räumungsklage auf eine neue fristlose Kündigung vom 27.2.1993 mit dem Vortrag, die Beklagten hatten ihn bei der Bauaufsichtsbehörde wider besseres Wissen der Zweckentfremdung von Wohnraum beschuldigt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9.2.1993, Az.: 33 C 3002/92-29, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Geschäfts- und Wohnräume im Erdgeschoß der Mainzer Landstr. 114, 6000 Frankfurt am Main, bestehend aus 1 Geschäftsraum, 1 1/2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Keller, 1 Toilette, zu räumen und an ihn herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und meinen zur neuerlichen Kündigung, daß ahnen insoweit keine Anschuldigung
wider besseres Wissen vorzuwerfen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze, insbesondere auf den Inhalt des Schreibens des Beklagten zu 1) an den Planungsdezernenten vom 15.10.1992 (Bl. 93 d.A.) sowie auf die fristlose Kündigung vom 27.2.1993 (Bl. 85 d.A.) verwiesen.
Die Berufung ist begründet.
Die Beklagten sind gemäß § 556 Abs. 1 BGB zur Räumung der von ihnen innegehaltenen Räume verpflichtet. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist gemäß § 554 a BGB durch die fristlose Kündigung vom 27.2.1993 beendet worden.
Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1992 an den Planungsdezernenten der Stadt Frankfurt am Main haben die Beklagten, wobei sich die Beklagte zu 2) das Handeln des Beklagten zu 1) zurechnen lassen muß, wider besseres Wissen den Kläger beschuldigt, eine Wohnung in Gewerberaum umzuwandeln. Für diese Beschuldigung bestand überhaupt kein Anlaß. Aus dem gesamten Akteninhalt erster Instanz ergibt sich lediglich die Bewertung des Klägers, daß er das gesamte Mietverhältnis als gewerblich ansieht. Die Beklagten können sich insoweit nicht darauf berufen, daß sie die Schriftsätze mißverstanden hätten. Sie sind bereits in erster Instanz anwaltlich vertreten worden und hätten sich bei ihrem Anwalt erkundigen können. Außerdem ergibt sich aus dem Schreiben weiter, insbesondere aus dem drittletzten Absatz, daß es ihnen nicht um die Aufklärung eines zweifelhaften Sachverhalts gegangen ist, sondern darum, ein amtliches Verfahren gegen den Kläger einzuleiten, vielleicht sogar ein Strafverfahren. Sie haben mithin ganz massiv gegen den Kläger bei den zuständigen Behörden agitiert, ohne dafür einen sachlichen Grund gehabt zu haben. Dies stellt eine grobe Verletzung der Vertragspflichten eines Mieters gegenüber dem Vermieter dar. Denn es ist einem vertrauensvollen Zusammenwirken im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses nicht gedeihlich, wenn der eine Vertragspartner den anderen vorsätzlich falsch bei einer Behörde anschwärzt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch keine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich. Es ist jedem Mieter einsichtig, daß er falsche Anschuldigungen gegenüber seinem Vermieter bei Behörden nicht erheben darf. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Vertragsverstoß und der Kündigung ist auch noch gegeben, da der Kläger auf die Reaktion der Behörde warten durfte. Diese ist mit Schreien vom 8.2.1993 erfolgt, die Kündigung datiert vom 27.2.1993, ist also noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem nunmehr endgültig feststehenden Vertragsverstoß der Beklagten erfolgt.
Den Beklagten konnte keine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt werden. Denn eine solche ist nur für die Räumung von Wohnraum zulässig. Im vorliegenden Fall überwiegt jedoch die gewerblic...