Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.2013; Aktenzeichen 33 C 2502/13-29)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 2013 zu TOP 3 wird hinsichtlich der Einzelabrechnungen und der Gesamtabrechnungen hinsichtlich der jeweiligen Gesamtergebnisse und insoweit für ungültig erklärt, als er unter der Position „Tonnendienst Hausmeister” einen Betrag von 5.712,00 EUR nach Personen verteilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagten zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagten zu 8 %.

Das Urteil und das angefochtene Urteil – im Umfang der Berufungszurückweisung – sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5,744,70 EUR festgesetzt. Für die erste Instanz wird der Streitwert auf 6.244,70 EUR festgesetzt (TOP 5: 500 EUR und TOP 3 wie im Berufungsverfahren 5.744,70 EUR).

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Beschluss über die Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklärt.

1. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Beschluss über die Abrechnung im Anfechtungsprozess grundsätzlich im Sinne von § 139 ZPO teilbar ist (BGH NJW 2012, 2648; ZMR 2007, 623). Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese – wie hier – nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11, Rn 12 – zitiert nach juris; BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen – ebenfalls wie hier – um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn 12 – zitiert nach juris, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 – V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt. Denn Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH V ZR 193/11, Rd 13 – zitiert nach juris; BGH – V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 12).

Dies führt dazu, dass im vorliegenden Fall die – inhaltlich einzige angegriffene – Regelung über den Tonnendienst von den übrigen Positionen der Abrechnung abgrenzbar ist und eine rechnerisch selbständige Position darstellt, so dass insoweit im Übrigen die Abrechnung – da unangegriffen – von Vorneherein aufrecht erhalten bleibt.

2. Hinsichtlich der Position Tonnendienst Hausmeister in Höhe von 5.712,00 EUR insgesamt, von welchem 357,00 EUR auf die Kläger entfallen, hat das Amtsgericht im Ergebnis allerdings zu Recht der Klage stattgegeben. Insoweit weicht der gewählte Verteilungsschlüssel von § 16 Abs. 2 WEG ab, ohne dass es einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt.

Dabei bedarf im vorliegenden Fall die Frage keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen im laufenden Abrechnungsjahr eine Änderung des Verteilungsschlüssels möglich ist, und welche Auswirkungen es hat, wenn ein entsprechender Änderungsbeschluss nicht angegriffen wird.

Vorliegend kommt alleine der Beschluss vom 26. Juni 2012, nach dem „die Eigentümer beschließen, den Abrechnungsschlüssel für Müllbeseitigungskosten für die künftigen Hausgeldabrechnungen ab 2012 auf eine Verteilung der Kosten nach Personen zu ändern. Der Verteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen soll nicht mehr gelten.”, als eine Änderung des Verteilungsschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG in Betracht. Bei der insoweit gebotenen objektiv-normativen Auslegung des Beschlusses, sind jedoch die vorliegend abgerechneten Kosten des Hausmeisterdienstes, die im Zusammenhang mit der Müllentsorgung stehen, von diesem Beschluss nicht erfasst.

Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer ankäme. Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen (vgl. nur BGH ZWE 2010, 130 m.w.N.). Diese Auslegung ergibt, ohne dass es insoweit auf den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis der abstimmenden Wohnungseigentümer ankommt, dass von dem Beschluss die Kosten des Hausmeisters nicht erfasst sind.

Die Wohnungseigentümer haben in diesem Beschluss den – auslegungsfähigen – Begriff der Müllbeseitigungskosten verwandt. Dieser ist in § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung wie folgt bestimmt: „Zu den Kosten der Müilbeseitigung gehören namentlich die für die Müll...

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