Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 80.500,– nebst 10,25 % Zinsen für die Zeit vom 26.1. bis 12.4.1995 und 9,5 % Zinsen seit dem 13.4.1995 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 96.000,– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht Maklerprovision für die im Auftrag des Verkäufers Manfred Bender erfolgte Vermittlung des Kaufs von Gewerbe räumen (Teileigentum).
Manfred Bender schloß hinsichtlich eines Teileigentums (Miteigentumsanteil von 190/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Laden mit Nebenräumen) am Grundstück Louisenstr. 7 in Bad Homburg einen Kaufvertrag vom 20.9.1994 – UR-Nr. 583/94 des Notars Ulrich C. Cannawurf in Bad Homburg – (Bl. 7 ff d.A.) mit dem Käufer Djalaleddin Esfahani. Der Kaufpreis wurde mit DM 1.420.000,– vereinbart. In § 14 des Vertrages („Maklerklausel”) bestimmten die Vertragsparteien:
„Die Parteien sind sich darüber einig, daß dieser Vertrag durch die Vermittlung der Firma Henning Immobilien GmbH, Louisenstraße 26, 61348 Bad Homburg, zustande gekommen ist.
Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, diesen von der Provisionszahlungspflicht freizustellen und die Provision mit befreiender Wirkung für den Verkäufer an den Makler zu zahlen. Der Käufer zahlt aufgrund dieser Tätigkeit einen Provisionsbetrag von DM 80.500,– incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Makler.
Der Käufer übernimmt in Höhe dieser Provisionssumme zusätzlich eine rechtlich selbständige Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag, aus der ihn der Makler auch unmittelbar in Anspruch nehmen kann.”
Der Beklagte, dem hinsichtlich des Teileigentums ein Vorkaufsrecht zustand, übte dieses durch Erklärung vom 17.1.1995 (Bl. 43 d.A.) aus. In einer Verhandlung vom 10.3.1995 – UR-Nr. 182/95 des Notars Ulrich C. Cannawurf in Bad Homburg – (Bl. 38 ff d.A.) erklärte Manfred Bender die Auflassung des Teileigentums an den Beklagten; Manfred Bender und der Beklagte erklärten außerdem an Stelle einer Zustimmung des – bisher nicht bestellten – Verwalters der Eigentumswohnanlage als Eigentümer weiterer Miteigentumsteile ihre Zustimmung zu dem Vertrag gemäß § 21 WEG. Der Beklagte verpflichtete sich, die Zustimmungserklärung der weiteren Miteigentümerin Rita Bender, seiner Ehefrau, unverzüglich nachzureichen, was in der Folgezeit geschehen ist. Die beantragte Umschreibung im Grundbuch ist inzwischen erfolgt.
Die Klägerin stellte nach der Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Beklagten ihre Rechnung vom 18.1.1995 (Bl. 21 d.A.) über DM 80.500,–. Der Beklagte lehnte eine Zahlung mit anwaltlichem Schreiben vom 24.1.1995 (Bl. 23 f d.A.) ab, weil er die Klägerin nicht beauftragt habe und ein wirksamer Vertrag nicht zustandegekommen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, den Beklagten treffe auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts nunmehr die vom Käufer ihm gegenüber in § 14 des Kaufvertrages übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 80.500, nebst 10,25 % Zinsen für die Zeit vom 26.1. bis 12.4.1995 und 9,5 % Zinsen seit dem 13.4.1995 zu zahlen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, ihn treffe als Vorkaufsberechtigten nicht die Pflicht, den Verkäufer von seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision zu entlasten. Ein Provisionanspruch sei nicht entstanden, weil der vermittelte Vertrag zwischen Manfred Bender und dem Käufer Esfahani nicht zustande gekommen sei. Den zustandegekommenen selbständigen Vertrag zwischen Manfred Bender und dem Beklagten habe die Klägerin nicht vermittelt.
Er meint ferner, ein Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision sei nicht entstanden, weil der Kaufvertrag v. 20.8.1994 schwebend unwirksam gewesen sei. Der Vertrag habe zu seiner Wirksamkeit nämlich der Zustimmung des Verwalters bedurft. Eine Zustimmung aller Miteigentümer, die eine Zustimmung des Verwalters entbehrlich machen könne, liege nicht vor, da die Miteigentümerin Rita Bender – Ehefrau des Beklagten – dem Vertrag des Verkäufers Manfred Bender mit dem Käufer Esfahani nicht zugestimmt habe.
Ferner beruft der Beklagte sich darauf, nach den zwischen Manfred Bender und der Klägerin einbezogenen AGB der Klägerin (Bl. 22 d.A.) sei der berechnete Betrag der Höhe nach nicht gerechtfertigt, denn nach deren Ziff. 4 und 11 könne die Klägerin im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts nur eine Provision von 1 % der Kauf summe verlangen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Sache ist durch Beschluß der Kammer vom 23.6.1995 dem Einzelrichter übertragen worden. Mit Zustimmung der Parteien vom 21.9. bzw. 25.9.1995 ist durch Beschluß vom 9.10.1995 das schriftliche Verfahren angeordnet worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte ist zur Zahlung der eingeklagten Maklerprovision (§ 652 I BGB) in der eingeklagten, beziffert ve...