Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

1. Die Zurückbehaltung der Wasserversorgung eines Mehrfamilienmietshauses durch ein Wasserversorgungsunternehmen wegen Zahlungsverzuges des Vermieters und Vertragspartners des Wasserliefervertrages ist kein Eingriff in den geschützten Besitzbereich der Mieter. Ein Lieferanspruch oder Anspruch der Mieter des betroffenen Hauses auf Unterlassen der Liefersperre kann weder mit verbotener Eigenmacht noch mit den Auswirkungen der Sperre auf die Mieter begründet werden.

2. In Anbetracht des einem Versorgungsunternehmen grundsätzlich zustehenden Leistungsverweigerungsrechts müssen ganz besondere Umstände vorliegen, um einen Mißbrauch bei der Ausübung dieses Rechts zu begründen.

3. Die von der Wasserliefersperre betroffenen Mieter können allenfalls dann den Abschluß von Einzelverträgen mit dem Versorgungsunternehmen verlangen, wenn die Bezahlung der Rückstände sichergestellt ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760376

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