Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung vom 19.11.2010 bleibt aufrechterhalten.
2.
Dem Beklagten wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 bis 3 der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2010 (Az. 2-20 O 313/10) ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzuordnen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Beklagte zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Erblasser schloss mit seiner ersten Ehefrau am 3.12.2002 einen notariell beurkundeten Erbvertrag (UR-Nr. 1402/2002-S des Notars xxx, Frankfurt am Main). In diesem bestimmten jeweils der Erblasser und seine erste Ehefrau, dass die Nebenintervenientin Alleinerbin des Nachlasses des Erblassers und des seiner ersten Ehefrau sein sollte. Unter Punkt V. dieses Vertrages ordneten der Erblasser und seine erste Ehefrau für ihren jeweiligen Nachlass die Testamentsvollstreckung an. Weiter heißt es in Abs. 2 dieser Bestimmung: "Der Testamentsvollstrecker hat den jeweiligen Nachlass abzuwickeln und dafür Sorge zu tragen, dass die als Alleinerbin eingesetzte xxx Stiftung das Nachlassvermögen der Eheleute Schubert gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages erhält". Die Eheleute benannten sodann Herrn xxx zum Testamentsvollstrecker ihres jeweiligen Nachlasses.
Mit notariell beurkundeter Verfügung vom 23.7.2003 (UR-Nr. 784/2003-S des Notars Dr. Schmiegelt) benannte der Erblasser u.a. anstelle des in dem Erbvertrag vom 3.12.2002 als Testamentsvollstrecker benannten Herrn Clemm Herrn Peter Nerger zum alleinigen und einzigen Testamentsvollstrecker. Mit notariell beurkundeter Verfügung vom 3.12.2005 (UR-Nr. 245/2005 des Notars xxx, Wiesbaden) benannten neben anderen Verfügungen der Erblasser und seine erste Ehefrau Herrn xxx zum Testamentsvollstrecker über den jeweiligen Nachlass.
Am 9.2.2009 verstarb die erste Ehefrau des Erblassers. Am 27.7.2009 heiratete der Erblasser Frau xxx, die nunmehr den Namen Schubert trägt. Am. 7.8.2009 verfasste der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzte. Mit notariell beglaubigter Verfügung vom 28.8.2009 (UR-Nr. G 349/2009, Notar xxx in Frankfurt am Main) focht der Erblasser seine letztwilligen Verfügungen vom 3.12.2002, 23.7.2002 und 3.12.2005 an und erklärte vorsorglich deren Widerruf. Des weiteren bestätigte er in der Verfügung das handschriftliche Testament vom 7.8.2009. Mit weiterer notariell beglaubigter Verfügung vom 28.8.2009 (UR-Nr. G 350/2009, Notar xxx, Frankfurt am Main) setzte er den Beklagten zum Testamentsvollstrecker ein. Unter III. Abs. 3 dieser Verfügung heißt es: "Erstrangige Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die bestmögliche Verwertung meines Nachlasses und anhängiger Rechtsgeschäfte zugunsten meiner Ehefrau Meharit Kifle, um ihr einen angemessenen gehobenen Lebensstandard auch nach meinem, Ableben zu sichern." Am 23.11.2009 traf der Erblasser - notariell beglaubigt (UR-Nr. G 435/2009, Notar Gamon, Frankfurt am Main) - Anordnungen zur Testamentsvollstreckung bzgl. seiner zweiten Ehefrau als Alleinerbin und eines Vermächtnisses zugunsten der Nebenintervenientin.
Der Erblasser verstarb am 17.10.2010 in Frankfurt am Main.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.11.2010 (51 VI 7116/10 Sch) wies das Nachlassgericht den Antrag der Nebenintervenientin auf Anordnung einer Nachlassverwaltung zurück und ordnete Nachlasspflegschaft für die Kläger an. Zum Nachlasspfleger bestimmte das Amtsgericht den Vertreter der Kläger. Der Beschwerde der Ehefrau des Erblassers und des Verfügungsbeklagten gegen diesen Beschluss hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 3.1.2011 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt. Eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht hierüber liegt bislang nicht vor.
Der Beklagte hat am 15.11.2010 gegenüber dem Nachlassgericht das Amt des Testamtensvollstrecker für den Nachlass des Erblassers angenommen.
Die 23. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 19.11.2010 (2-23 O 523/10) den Antrag des Beklagten auf Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen den Vertreter der Kläger hinsichtlich der Verwaltung, Inbesitznahme und Verfügung über den Nachlass zurückgewiesen, auf die Beschwerde des Beklagten hiergegen mit Beschluss vom 10.12.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts hierüber liegt bislang nicht vor.
Die erkennende Kammer hat mit Beschluss vom 19.11.2010 auf Antrag des Vertreters der Kläger dem Beklag...