Orientierungssatz

1. Ein mit der Deutschen Bundespost im Jahre 1987 nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen begründetes Rechtsverhältnis über die (mietweise) Überlassung einer Telefonanlage, das über zehn Jahre ab Installation laufen sollte, ist mit Außerkrafttreten der TKO in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis umgewandelt worden. Es galten sodann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost - Telekom.

2. Die Vereinbarung einer zehnjährigen Mindestüberlassungszeit blieb auch unter Anwendung des AGBG wirksam. Jedenfalls gegenüber Kaufleuten (wie hier dem Kunden) verstößt eine solche Vertragslaufzeit weder gegen AGBG § 9 noch gegen BGB § 138.

3. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages über die Telekommunikationsanlage ist der Mieter aufgrund der einschlägigen Formularklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom wirksam verpflichtet, die vorgesehene Ablösesumme zu zahlen. Die formularmäßig vorgesehene Pauschale überschreitet nicht den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden; ferner läßt die Klausel den Nachweis eines geringeren Schadens zu.

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.298,82 DM nebst 4 % Zinsen seit 26.2.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/7 und die Beklagte 6/7 zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,– DM, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 250,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages über eine Telekommunikationsanlage (nachfolgend: TK-Anlage).

Am 4. März 1987 wurde bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Deutschen Bundespost (nachfolgend: DBP), von einem Herrn ... die Neuanschließung einer posteigenen Reihenanlage Baustufe 2R5 beantragt (Bl. 36 d.A.). Der Name des Nutzers wurde später geändert in: ....

Am 8. Juli 1989 unterzeichnete Herr ... einen Auftrag über den Abbau der bisherigen Anlage 2R5 und die Aufstellung einer Anlage Connex T mit Systempaket D. Als Auftraggeber ist die Beklagte aufgeführt (Bl. 5 d.A.).

Unter dem 26. November 1992 und dem 16./18. März 1993 schlossen die ... und die Beklagte Nachträge über die Erweiterungen der bestehenden TK-Einrichtungen um jeweils ein zusätzliches Systemtelefon. In den Nachtragsformularen wurde bestimmt, daß sich die Mindestmietzeit bis Juli 2001 bzw. Juli 2002 verlängert (Bl. 6 und 7 d.A.).

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 erklärte die Beklagte die Kündigung des Mietvertrages ihrer im Jahre 1987 installierten Telefonanlage zum 31. Januar 1996 (Bl. 8 d.A.). Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 3. Januar 1996, wies jedoch darauf hin, daß die Beklagte nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Inanspruchnahme der TK-Einrichtungen vor Ablauf der festgelegten Mindestmietzeit unter der Bedingung zum 31.März 1996 beenden könne, daß sie für die vorzeitige Vertragsbeendigung einen einmaligen Schadensersatz/Ablösebetrag von 11.093,40 DM entrichtet (Bl. 9 d.A.). Unter dem 1. Februar 1996 erklärte die anwaltliche Vertreterin der Beklagten, daß sie die Kündigung aufrechterhalte.

Die Klägerin zog nach ihrer Behauptung noch ein Jahr lang die Monatsmiete für die TK-Anlage ein, insgesamt 12 x 316,40 DM = 3.796,80 DM, nach der Behauptung der Beklagten nur noch bis April 1996.

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz gemäß Nr. 11.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 11-20 d.A.) in Höhe von 36 Monatsmieten à 331,55 DM geltend.

Im Laufe des Rechtsstreits übersandte die Klägerin der Beklagten weitere Abrechnungen, u.a. vom 8.4.1997 (Bl. 60 ff. d.A.) und 18.4.1997 (Bl. 92/93 d.A.), aus denen sich ein monatlicher Nettomietzins von 316,40 DM ergibt.

Die Klägerin meint, die Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit für die Vermietung von TK-Anlagen stelle keinen Verstoß gegen §§ 11 Nr. 12a und 9 AGBG dar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.935,80 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 26. Februar 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, durch Herrn ... ordnungsgemäß vertreten worden zu sein.

Sie bestreitet ferner, daß die Anlage Connex T eine "mittlere Telefonwählanlage" im Sinne von § 402 Abs. 1 Telekommunikationsordnung (TKO) sei und daß die Parteien eine zehnjährige Vertragslaufzeit vereinbart hätten.

Weiter meint die Beklagte, die Erweiterung der gesamten Anlage durch jeweils ein Systemtelefon könne nicht für die gesamte Einrichtung eine zehnjährige Mindestmietzeit be...

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