Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 4.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz für den durch die Unterbrechung der Zuführung elektrischen Stroms verursachten Produktionsausfall in Anspruch.
Die Klägerin betreibt eine Bäckerei und schloss am 15.10.1990 mit den … eine Stromlieferungsvereinbarung (Bl. 6–13). Dort wird in § 13 für die Haftung der … bei Versorgungsstörungen § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) für maßgeblich erklärt (Text Bl. 25 f.).
Die Klägerin gehört zum … der zentral von der … mit Energie versorgt wird. Zwischen der … und der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der … Frankfurt am Main, kam am 5.5.1999 ein Rahmenvertrag über die Kooperation bei der Energieversorgung (Bl. 14–20) zustande. In Anlage 1 und 2 (Bl. 19 f.) ist jeweils an zweiter Stelle die Klägerin als Abnahmestelle im Sinne von § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrages genannt. Nach § 2 Abs. 2 jenes Vertrages gewährleistet die … dass die Konzernunternehmen die bisherigen Stromlieferungsverträge mit dem Versorger unverändert über die Laufzeit dieses Vertrages fortführen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Stromlieferungsvereinbarung vom 15.10.1990 durch den Rahmenvertrag aufgehoben worden und die Beklagte lediglich Netzbetreiberin ist, während die … wie die Klägerin meint – Stromlieferant ist.
Am 15.11.1999 kam es im Zuge von Prüfmaßnahmenen, die der Schaltmeister … ein Mitarbeiter der Beklagten, an den Versorgungsleitungen durchführte, zu einer kurzfristigen Unterbrechung der Stromversorgung der Ofenanlage der Klägerin. Grund dafür war, dass in der Sammelschienen-Längstrennung der Umspannanlage 2592 der … Fleischversorgungszentrale, die ebenfalls Teilnehmer der Ringleitung ist, ein Lasttrennschalter nicht eingeschaltet war. Den Schalter hatte der Schaltmeister … ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, bei Arbeiten, die er zwei Tage vor dem Schadenereignis auf dem Gelände der Fleischversorgungszentrale ausgeführt hatte, versehentlich nicht wieder geschlossen.
Mit Schreiben vom 8.12.1999 (Bl. 21) machte die Klägerin gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten einen Schaden in Höhe von 70.671,80 DM geltend. In der Antwort vom 21.12.1999 (Bl. 24) verwies der Versicherer darauf, dass die Schadenshöhe die nach der AVBEltV zum Zuge kommende Haftungshöchstgrenze von 5.000 DM überschreite, und leistete lediglich insoweit Ersatz. Unter den Parteien ist streitig, ob die Haftungsbeschränkung zum Zuge kommt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Schaltmeister … habe grob fahrlässig gehandelt, als er den Lasttrennschalter UA 2592 nicht wieder geschlossen habe. Entsprechendes gelte für den Schaltmeister … der sich vor Beginn seiner Arbeiten hätte überzeugen müssen, ob der Schalter geschlossen sei. Für dieses Fehlverhalten müsse die Beklagte ungeachtet der Haftungsbeschränkung in § 6 AVBEltV in vollem umfang einstehen. Das habe deren Haftpflichtversicherer im Hinblick auf die Zahlung von 5.000 DM bereits dem Grunde nach anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.671/80 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 11.3.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führt aus, der Rahmenvertrag lasse die Geltung von § 6 AVBEltV unberührt, da der Stromlieferungsvertrag bis zu der mit Schreiben vom 20.9.2000 (Bl. 63) erklärten Kündigung durch die … fortbestanden habe. Die Haftungsvoraussetzungen der genannten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wirksamen – Klausel seien nicht erfüllt. Einen über den bereits geleisteten Höchstbetrag von 5.000 DM hinausgehenden Schaden stelle sie nicht in Abrede. Zumindest treffe die Klägerin jedoch ein Mitverschulden, da sie in Anbetracht der Schadensanfälligkeit ihres Unternehmens bei auch nur kurzfristigem Stromausfall keine unterbrechungsfreie Stromversorgung sichergestellt habe.
Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder auf Grund eines Anerkenntnisses (I), noch aus positiver Forderungsverletzung des Stromlieferungsvertrages (II) oder aus unerlaubter Handlung der Beklagten (III) zu; denn in beiden letztgenannten Fällen kommt über § 13 Satz 1 der Stromlieferungsvereinbarung vom 15.10.1990 der Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVBEltV zum Zuge, soweit der eingetretene Schaden die Haftungshöchstgrenze übersteigt.
I. Anerkenntnis
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg ins Feld führen, der Haftpflichtversicherer der Beklagten habe durch die Zahlung von 5.000 DM die Einstandspflicht der Beklagten bereits dem Grund nach anerkannt. Auch wenn ...