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LG Frankfurt am Main Urteil vom 25.07.1988 - 2/24 S 102/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer Schiedsgutachterabrede im Leasingvertrag zur Ermittlung des Zeitwerts

 

Orientierungssatz

1. In Kfz-Leasingverträgen wird üblicherweise vereinbart, daß nach Ablauf der Grundmietzeit ein Sachverständiger beauftragt wird, den Zeitwert zu ermitteln, weil der Leasingnehmer verpflichtet ist, eine Differenz zwischen Zeitwert und garantiertem Restwert im Rahmen seiner Vollamortisationspflicht auszugleichen. Eine solche Klausel reicht jedoch nicht aus, um eine Schiedsgutachterabrede iSd BGB §§ 317, 319 wirksam zu begründen. Erforderlich ist vielmehr ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bedeutung der Schätzung des Sachverständigen als Schiedsgutachter.

2. Fehlt ein derartiger Hinweis, so scheitert diese Klausel an AGBG § 11 Nr 15 Buchst a, denn sie bürdet dem Leasingnehmer die Beweislast für Umstände auf, die im Verantwortungsbereich des Leasinggebers liegen, weil dieser nach allgemeinen Beweislastregeln verpflichtet ist, den Nachweis einer übermäßigen Abnutzung des Leasingobjekts darzulegen und zu beweisen.

3. Der vom Leasinggeber beauftragt Sachverständige ist auch bei Einholung eines Schiedsgutachtens gehalten, den Leasingnehmer in den Schätzungsvorgang einzuschalten und ihm rechtliches Gehör zu gewähren (Abweichung BGH, 1952-06-25, II ZR 104/51, BGHZ 6, 335).

4. Für den Fall, daß bei Rückgabe der Leasingsache Mängel oder sonstige wertmindernden Umstände gegeben sind, ist der Leasinggeber zur Vermeidung von Beweisnachteilen gehalten, Maßnahmen zur Beweissicherung zu treffen.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.01.1987 - 31 C 2441/85-23 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,80 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 02.12.1982 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage a...

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