Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.01.2012; Aktenzeichen 33 C 1729/11 - 50)

 

Tenor

Das am 20.01.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 1729/11 - 50) wird auf die Berufung des Klägers hin - unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.411,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 254,36 EUR seit dem 04.03.2011 sowie aus 5.157,27 EUR seit dem 06.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Tatbestands wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.01.2012 (Az.: 33 C 1729/11 - 50) ist überwiegend begründet, im Übrigen dagegen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Ansprüche in Höhe von insgesamt 5.411,63 EUR.

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB Zahlung von insgesamt 5.157,27 EUR verlangen. Die Beklagten sind insoweit aufgrund ihres eigenen, allerdings durch den Kläger bezahlten Stromverbrauchs auf dessen Kosten ohne Rechtsgrund bereichert, und zwar in Höhe von 1.081,73 EUR im Hinblick auf die Jahresrechnung der Mainova AG vom 03.11.2008, in Höhe weiterer 1.597,73 EUR im Hinblick auf die Jahresrechnung der Mainova AG vom 13.10.2009, in Höhe weiterer 1.824,33 EUR im Hinblick auf die Jahresrechnung der Mainova AG vom 13.10.2010 sowie in Höhe weiterer 653,48 EUR im Hinblick auf die Schlussrechnung der Mainova AG vom 01.04.2011. Die Auslegung des zwischen den Parteien unter dem 20.09.2007 abgeschlossenen Mietvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Stromkosten sowohl für die Heizung als auch für das Warmwasser nicht vom Kläger, sondern von den Beklagten zu tragen sind. Soweit die Parteien in § 4 Ziffer 1 b) des Mietvertrags hinsichtlich der dort einzeln aufgeführten Betriebskosten eine Pauschale in Höhe von 100,00 EUR vereinbart haben, erfasst diese nicht den nicht für den Betrieb einer "zentralen Heizungsanlage" bzw. den Betrieb einer "zentralen Warmwasserversorgungsanlage" anfallenden Stromverbrauch. § 4 Ziffer 1 b) Nr. 18 und 19 des Mietvertrags schließen in die Pauschale nämlich nicht jegliche Kosten für "Heizung" und "Warmwasser" mit ein, sondern stehen ausdrücklich unter der bestimmten Maßgabe, dass nur Kosten für "Heizung (s. § 8 Ziff. 2 dieses Vertrages)" und für "Warmwasser (s. § 9 dieses Vertrages)" [Hervorhebung nur vorliegend] hiervon umfasst sein sollen. § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags betrifft jedoch eindeutig nur die "Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage", wie auch § 9 des Mietvertrags eindeutig nur die "Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage" sowie die "Kosten der Warmwasserlieferung" regelt. Nicht hiervon erfasst ist damit ebenso eindeutig die in § 8 Ziffer 6 des Mietvertrags geregelte "Etagenheizung", als welche sowohl die in der Wohnung vormals vorhandenen elektrischen Nachtspeicheröfen als auch die nach deren Austausch im Oktober 2010 vorhandene Gasetagenheizung anzusehen sind. Hinsichtlich einer solchen bleibt es vielmehr bei der dortigen Regelung, wonach "[...] eine sonst vorhandene Etagenheizung der Mieter selbst auf eigene Kosten" betreibt. Nicht von § 4 Ziffer 1 b) des Mietvertrags erfasst wird auch die durch Boiler in Bad und Küche der streitgegenständlichen Wohnung erfolgende Warmwasserbereitung, zumal § 9 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von § 8 Ziffer 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt von § 8 - und damit gerade auch § 8 Ziffer 6 - für entsprechend anwendbar erklären. Angesichts der klaren Differenzierung ist es ferner als unerheblich anzusehen, dass § 4 Ziffer 1 b) Nr. 18 und 19 des Mietvertrags mangels "zentraler Heizungsanlage" bzw. "zentraler Warmwasserversorgungsanlage" vorliegend ins Leere gehen, wobei das bloße - weder dargelegt noch bewiesen bewusste - Unterlassen von Zusätzen oder Streichungen nicht auf einen abweichenden Willen der (oder einer der) Parteien schließen lässt, und ist es ebenso als unerheblich anzusehen, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts in der Wohnung ein weiterer Heizkörper vorhanden ist, welcher über eine in einer anderen Wohnung befindliche Heizanlage betrieben wird. Dass der sonstige Stromverbrauch der Beklagten zu Privatzwecken von ihnen selbst zu tragen ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass er nicht einer der Positionen in § 4 Ziffer 1 b) des Mietvertrags, insbesondere nicht § 4 Ziffer 1 b) Nr. 3, unterfällt. Hierbei handelt es sich, wie bei den Kosten für eine Etagenheizung und Warmwassergeräte, etwa Boiler, - mit Ausnahme hier jedoch nicht streitiger Kosten für deren Reinigung und Wartung - ohnehin schon nicht um Bet...

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