Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Umlagefähigkeit von Hauswartskosten und allgemeinen Verwaltungskosten

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die Kosten für die Beschäftigung eines Hauswarts sind umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist, unabhängig davon, welche Tätigkeiten der Hauswart im Einzelnen verrichtet.

2. Allgemeine Verwaltungskosten sind nur dann umlagefähig, wenn es sich um echte Betriebskosten handelt, die dem Eigentümer laufend für das Wohnungsgebäude entstehen, nicht jedoch wenn es sich um Kosten der eigenen Vermögenssorge des Eigentümers und Vermieters handelt, selbst wenn die Umlagefähigkeit im Mietvertrag vereinbart wurde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731944

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