Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Kosten der Leitungswasser- und Sturmversicherung sind als neu entstandene Betriebskosten umlagefähig, wenn in dem Mietvertrag die Umlage von Versicherungskosten dem Grunde nach vereinbart ist, die Versicherungsverträge selbst aber erst im Verlaufe des Mietvertrags abgeschlossen werden.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Das AG (Bad Vilbel) hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Zahlung des zuerkannten Betrages bejaht. Die Kläger waren zu einer Berücksichtigung der Leitungswasser- und Sturmversicherung in der Nebenkostenabrechnung berechtigt denn Versicherungen gehören nach § 2 Nr. 1 Abs. 2 des Mietvertrages zu dem umlagefähigen Nebenkosten. Dem steht nicht entgegen, daß eine solche Versicherung bei Abschluß des Mietvertrages noch nicht bestand. Nach § 2 Abs. 3 des Mietvertrages können von dem Vermieter auch neu entstehende Betriebskosten umgelegt werden. Da der Abschluß einer Leitungswasser- und Sturmversicherung im Rahmen der sachgerechten Verwaltung des Grundstücks erfolgte, ergeben sich aus dem Mietvertragsverhältnis gegenüber einer Aufnahme der dadurch entstehenden Kosten als neu entstandene Betriebskosten keine Hinderungsgründe.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760370

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