Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 22.09.1994; Aktenzeichen 3 N 303/94) |
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.09.1994 – 3 N 303/94 – wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) ordnete nach entsprechendem Gläubigerantrag mit Beschluß vom 22.06.1994 vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 3 GesO, unter anderem auch die Sequestration, an und bestellte den Beteiligten zum Sequester. Mit Schreiben vom 27.06.1994 nahm die Antragstellerin ihren Antrag auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurück. Mit Beschluß vom 28.06.1994 hob das Amtsgericht den Beschluß über die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen vom 22.06.1994 auf. Der Beschluß vom 22.06.1994 wurde dem Schuldner erst am 07.07.1994 zugestellt.
Nach entsprechendem Antrag durch den Sequester setzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 22.09.1994 die Vergütung des Sequesters auf DM 2.776,05 sowie auf weitere DM 345,00 (Auslagen) fest. Der Beschluß enthält im übrigen folgenden Passus:
„Dem Sequester wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Masse zu entnehmen.”
Die Beschwerdeführer legten mit beim Amtsgericht am 12. und 14.10.1994 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den Beschluß vom 22.09.1994 ein. Die Beschwerdeführerin zu 1. beantragt, den Beschluß dahingehend abzuändern, daß eine Gestattung nicht ausgesprochen wird, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Masse zu entnehmen. Im übrigen ist sie der Ansicht, daß die Antragstellerin wegen ihrer Antragsrücknahme gemäß §§ 1 Abs. 3 Gesamtvollstreckungsordnung i.V.m. 269 Abs. 3 ZPO Kostenschuldnerin sei. Der Beschwerdeführer zu 2. gründet seine Beschwerde darauf, daß dem Amtsgericht ein Rechenfehler unterlaufen sei; es stünde ihm eine Vergütung in Höhe von DM 6.345,00 zu.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist zulässig und begründet. Das gemäß § 20 Gesamtvollstreckungsordnung als sofortige Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Es fehlt auch nicht an der notwendigen Beschwer. Zwar ginge die Vollstreckung des Beschlusses „ins Leere”, da eine Kasse, der der Sequester seine Vergütung entnehmen könnte, nicht mehr vorhanden ist. Als „Masse” kommt nur das der Verwaltung und Verfügung des Sequesters unterstellte Vermögen der Schuldnerin in Betracht. Jedoch ist – nach Aufhebung des Sequestrationsbeschlusses – keine dem rechtlichen Zugriff des Sequesters unterliegende Masse mehr vorhanden. Dennoch ist der Beschwerdeführer durch den Beschluß vom 22.09.1994 beschwert. Da die Masse zum Vermögen der Schuldnerin gehört, würde der Beschluß des Amtsgerichts dazu führen, daß sich der Sequester, obwohl ihm eine entsprechende Verfügungsbefugnis nicht mehr zusteht, ohne weiteres aus dem Vermögen der Schuldnerin, soweit es Gegenstand der Sequestration war, befriedigen dürfte.
Eine Rechtsgrundlage dafür besteht nicht, so daß die Beschwerde begründet ist.
Nach Ansicht der Kammer würde auch eine Umdeutung des genannten Passus in dem Beschluß dahingehend, daß als Kostenschuldner anstelle der Masse die Schuldnerin anzusehen sei, an der Rechtswidrigkeit des Beschlusses nichts ändern. Die Kammer vertritt die Auffassung, daß auch die Schuldnerin nicht als Kostenschuldner für die Sequestervergütung angesehen werden kann. Richtiger Kostenschuldner ist hingegen die Staatskasse.
Im Gesamtvollstreckungsverfahren richtet sich der Vergütungsanspruch des Sequesters unmittelbar gegen die Staatskasse (Snid, Gesamtvollstreckungsordnung, Kommentar, 1. Auflage 1991, § 2 Rdn. 49). Dies ist auch § 13 Abs. 1 Nr. 2 GesO zu entnehmen, wonach die Vergütung eines Verwalters zu den Gerichtskosten zählt. Es handelt sich bei den Kosten der Sequestervergütung also um Kosten, die dem Gericht entstehen und die dieses ggf. von den Parteien einfordert.
Hieran ändert die Tatsache nichts, daß die Antragstellerin den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurückgenommen hat. Mangels Anhaltspunkten in der Gesamtvollstreckungsordnung kann hier wegen der Wesensgleichheit zur Konkursordnung auf diese zurückgegriffen werden. Die Problematik, wer bei Rücknahme eines Antrages auf Konkurseröffnung Kostenschuldner der Sequestervergütung ist, ist im Rahmen der Konkursordnung umstritten. Die wohl herrschende Meinung nimmt eine Kostenschuld der Staatskasse an (Kilger, Konkursordnung, 15. Auflage 1987, § 106 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen, insbesondere Landgericht Mosbach, Betriebsberater 1983, S. 1122; Landgericht Kassel, ZIP 1985, 176). Nach anderer Ansicht ist Kostenschuldner der antragsrücknehmende Antragsteller entsprechend §§ 72 KO i.V.m. 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog (Kuhn-Uhlenbruck, Kommentar zur Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 106 Rdn. 20, 20 a, 24, § 103 Rdn. 39 ff; Landgericht Münster, MdR 1990, S. 453). Im übrigen wird auch vertreten, daß der Sequester seine Vergütung unmittelbar vom Schuldne...