Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 14.08.2012; Aktenzeichen 6 U 29/11)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.196,64 nebst Zinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 7.728,27 seit dem 27. Februar 2010 und aus weiteren € 1.468,37 seit dem 21. Februar 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von eingespeisten Strommengen und in diesem Zusammenhang insbesondere um die Bemessung des nach dem EEG geschuldeten KWK-Bonus.

Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten in Deutschland Bioabfallvergärungsanlagen und Blockheizkraftwerke, in denen das gewonnene Biogas vor Ort verstromt wird. Eines der Blockheizkraftwerke befindet sich am Standort M. und ist an das Netz der Beklagten angeschlossen. Die Anlage wurde im Jahr 2007 in Betrieb genommen. Eine erste Wärmenutzung fand in nennenswertem Umfang im Jahr 2008 statt. Das Blockheizkraftwerk funktioniert nach den Prinzipien der Kraft-Wärme-Kopplung, so dass gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt wird.

In dem Blockheizkraftwerk wurden im Jahr 2009 insgesamt 9.031.240 kWh Strom erzeugt, davon 1.510.295 kWh in Kraft-Wärme-Kopplung, was einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Jahresleistung von ca. 172,41 kW entspricht.

Mit Datum vom 20. Januar 2010 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Bonuszahlung für den in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Strom für das Blockheizkraftwerk in M...... für das Jahr 2009 ab. Sie berechnete den Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus in der Form, dass zunächst ermittelt wurde, wie viele kWh des im Jahr 2009 erzeugten Stroms anteilig den einzelnen Vergütungsstufen zuzuschlagen sind. Bei Grundvergütung und Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus ging sie anschließend insoweit identisch vor, als die Gesamt-kWh-Zahl anteilig den einzelnen Vergütungsstufen zugeordnet wurde. Daher hat die Beklagte nur für einen Teil des in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Stroms den Bonus in Höhe von 3,0 ct/kWh an die Klägerin gezahlt. Insgesamt zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 37.530,55.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 wandte sich die Klägerin gegen die Abrechnungsweise der Beklagten und forderte eine Neuberechnung. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2010 legte die Klägerin dar, dass tatsächlich eine Vergütung von € 45.308,82 zu leisten sei und sie forderte die Beklagte auf bis zum 13. Mai 2010 den Differenzbetrag in Höhe von € 7.778,27 zu bezahlen. Darüber hinaus macht die Klägerin nunmehr auch die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von € 1.468,37 geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, neben der nicht streitgegenständlichen Grundvergütung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des sogenannten Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG für den gesamten von ihr in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Strom zu haben. Die teilweise Reduzierung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus von 3,0 ct/kWh auf lediglich 2,0 ct/kWh sei unrechtmäßig, da die Klägerin mit dem in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Strom unstreitig den Schwellenwert von 500 kWh nicht erreicht habe. Die Klägerin ist der Ansicht, die 500 kW-Grenze beziehe sich allein auf die Kraft-Wärme-Kopplungs-Leistung des Blockheizkraftwerkes und nicht auf die jahresdurchschnittliche elektrische Gesamtleistung der Anlage.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 9.196,64 nebst Zinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 7.728,27 seit dem 27. Februar 2010 und aus weiteren € 1.468,37 seit dem 21. Februar 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ordnungsgemäß abgerechnet. Die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 EEG normierte Leistungsschwelle von 500 kW sei nämlich auf die gesamte Anlagenleistung und nicht nur auf die in Kraft-Wärme-Kopplung gewonnene Leistung bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch in Höhe von € 7.728,27 nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG.

Die Voraussetzungen für die Zahlung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus liegen unstreitig vor. Die Klägerin hat unstreitig etwa 172,41 kW Strom in Kraft-Wärme-Kopplung entsprechend § 3 Abs. 4 KWKG eingespeist. Die Anforderungen der Anlage 3 zum EEG sind erfüllt. § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG ist anwendbar, weil die Anlage vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde.

Entgegen der Auffassung der Beklagte ist bei der Bemessung der Bonuszahlung der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EEG normierte Schwellenwert nicht auf die Leistung der Anlage, sondern lediglich auf den...

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