Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgesellschaft Potsdamer Straße 2, Lydia und Uwe Bachnick GbR, Schillerstraße 82, 16341 Zepernick, aus dem Bauvertrag vom 26.09.2001 über die Errichtung einer Werkshalle mit Büroeinheiten in der Potsdamer Straße in 16321 Schönow neben der bereits für den Ausfall festgestellten Forderung in Höhe von 117 074,36 EUR eine weitere Forderung in Höhe von 117 891,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zusteht.
Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 15 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Werklohnforderung, die der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter der Grundstücksgesellschaft Potsdamer Straße Lydia und Uwe Bachnik GbR (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) bestritten hat.
Die Klägerin und die Gemeinschuldnerin schlössen am 26.09.2001 einen Bauleistungsauftrag für das Bauvorhaben „Neubau einer Warmhalle mit Büroeinheiten, Potsdamer Straße in 16321 Schönow” ab. Die Klägerin sollte die Roh- und Ausbauarbeiten ausführen, sie beinhalteten jedoch nicht die Gebäudetechnik. Es wurde die Geltung der VOB/B vereinbart.
Wegen des näheren Inhalts des Bauvertrags wird auf Anlage K2 (Bl. 16–23 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin wurde als Generalunternehmerin tätig. Sie hatte bereits am 20.09.2001 einen Nachunternehmervertrag mit der Firma Gradinger GmbH & Co. KG geschlossen. Die Gemeinschuldnerin trat der Schuld der Klägerin aus diesem Vertrag bei (vgl. Anlage K 3, Bl. 30 d.A.).
Nach Baubeginn wurden die ersten drei Zwischenrechnungen der Klägerin von der Gemeinschuldnerin beglichen. Auf die 4. Zwischenrechnung vom 23.11.2001 in Höhe von 226 200,00 DM brutto leistete die Gemeinschuldnerin lediglich eine Teilzahlung; einen Betrag von 24 960,00 DM behielt sie ein.
Mit mehreren Schreiben im Zeitraum vom 07.12.2001 bis 12.12.2001 zeigte die Gemeinschuldnerin verschiedene Mängel an. Wegen des näheren Inhalts der Mängelanzeigen wird auf die Anlagen B1 bis B11 Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2001 setzte die Klägerin der Gemeinschuldnerin eine Frist, Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von 507 066,30 DM zu leisten. Gleichzeitig kündigte sie die Einstellung der Arbeiten nach fruchtlosem Fristablauf an (Anlage K4, Bl. 34 d.A.). Auf die 5. Zwischenrechnung über 178 060,00 DM leistete die Gemeinschuldnerin keine Zahlungen.
Mit Schreiben vom 18.12.2001 forderte die Gemeinschuldnerin die Klägerin auf, die Arbeiten für das Laserfundament unverzüglich wieder aufzunehmen. Zugleich setzte sie eine Frist zur Fertigstellung bis zum 29.12.2001 und drohte für den Fall der Nichteinhaltung mit der Kündigung des Vertrags vom 26.09.2001 (Anlage B16).
Mit Schreiben vom 21.12.2001 forderte die Gemeinschuldnerin die Klägerin zur Mängelbeseitigung an dem Industrieboden der Halle unter Fristsetzung bis zum 04.01.2002 auf. Der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens ist zwischen den Parteien streitig. Mit Anwaltsschreiben vom 27.12.2001 (Anlage K6, Bl. 37ff. d.A.) erklärte die Gemeinschuldnerin, dass sie sich nicht in der Lage sehe, die von der Klägerin gesetzte Frist zum 28.12.2001 zur Stellung der Sicherheit gemäß § 648a BGB einzuhalten, da eine entsprechende Bearbeitung durch das Kreditinstitut vor Jahreswechsel nicht möglich sei. Mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2001 (Anlage K8, Bl. 41 d.A.) setzte die Klägerin der Gemeinschuldnerin eine Nachfrist zur Erbringung der Sicherheit bis zum 03.01.2002, 13.00 Uhr. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist kündigte die Klägerin die Einstellung der Arbeiten an.
Als die Gemeinschuldnerin die Sicherheit auch bis Fristablauf nicht erbrachte, teilte die Klägerin der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 03.01.2002 (Anlage K9, Bl. 43 d.A.) mit, dass sie die Arbeit nunmehr einstellen werde und die Baustelle beräume. Zugleich setzte sie nochmals eine Nachfrist bis zum 09.01.2002 für die Erbringung der Sicherheit und kündigte für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist die Kündigung des Vertrags an. Mit Anwaltsschreiben vom 07.01.2002 erklärte die Gemeinschuldnerin die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B in Verbindung mit § 4 Nr. 7 und § 5 Nr. 4 VOB/B. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 11 (Bl. 47–49 d.A.) Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2002 wies die Klägerin die Kündigung aus wichtigem Grund zurück (Anlage B26) und forderte zugleich für den Fall der endgültigen Vertragsbeendigung die Abnahme fertiggestellter Teilleistungen. Der Bautenstand wurde von den Parteien gemeinsam am 10.01.2002 festgestellt. Wegen des Inhalts des Bautenstandsprotokoll wird auf Anlage K12 (Bl. 50–54 d.A.) Bezug gen...