Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Verfahren über das Vermögen des A.… GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.07.2006 eröffnet (Amtsgericht Frankfurt [Oder] zu Az. 3.3 IN 330/05 Eröffnungsbeschluss Anlage K 1 Bl. 9 d. GA). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte aufgrund eines Insolvenzantrages der D.… vom 02.11.2005, der am 17.11.2005 beim Amtsgericht einging.
Die Insolvenzschuldnerin erbrachte gegenüber dem Finanzamt Fürstenwalde über einen Zeitraum von fünf Monaten keine Steuerzahlungen. Zum Zeitpunkt des letztlich gestellten Antrags durch den Beklagten zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestand für das Finanzamt Fürstenwalde ein vollstreckbarer Rückstand an Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 34 989,22 EUR. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten, vorgenommen durch den Vorsteher des Finanzamtes Fürstenwalde, vom 16.11.2004 bei der Bank der Insolvenzschuldnerin blieb erfolglos. Gleichfalls blieb ein Pfändungsversuch des beklagten Landes vom 30.11.2004 bei der Insolvenzschuldnerin erfolglos. Das beklagte Land stellte infolgedessen am 08.02.2005 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) gegen die Insolvenzschuldnerin, der am 09.02.2005 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) einging. Dieser Insolvenzantrag ist begründet mit dem Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. Zeitlich nach dieser Antragstellung beim Insolvenzgericht zahlte die Insolvenzschuldnerin durch Bareinzahlung auf das Konto des Beklagten am 24.02.2005 10 000,00 EUR, am 07.04.2005 5 000,00 EUR, am 06.05.2005 5 000,00 EUR und am 03.06.2005 einen weiteren Betrag in Höhe von 27 359,08 EUR (Zahlscheine in Ablichtung Anlage K 5 Bl. 19 f.d. GA). Das Finanzamt Fürstenwalde erklärte daraufhin am 09.06.2005 den Insolvenzantrag für erledigt.
Der Kläger begehrt Rückzahlung der einzelnen Beträge nach insolvenzrechtlicher Anfechtung. Er ist der Auffassung, die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin seien gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB anfechtbar. Die Insolvenzschuldnerin sei zahlungsunfähig gewesen. Das beklagte Land habe vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin Kenntnis gehabt. Im Übrigen behauptet der Kläger, die Zahlungen in Gesamthöhe von 47 359,08 EUR seien aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47 359,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 10 000,00 EUR vom 24.02.2005 bis zum 20.10.2006, aus 5 000,00 EUR vom 07.04.2005 bis zum 20.10.2006, aus 5 000,00 EUR vom 06.05.2005 bis zum 20.10.2006, aus 27 359,08 EUR vom 03.06.2005 bis zum 20.10.2006 sowie weiteren Zinsen aus 47 359,08 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land beruft sich darauf, dass die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin möglicherweise nicht aus deren Vermögen erfolgt seien. Die Leistung, die als Bareinzahlung erbracht worden sei, lasse völlig offen, wer diese Leistung erbracht habe. Zudem habe weder die Insolvenzschuldnerin eine Benachteiligungsabsicht anderen Gläubigern gegenüber gehabt noch habe sie (das beklagte Land) Kenntnis von einer solchen Benachteiligungsabsicht gehabt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 47 359,08 EUR Zinsen aus wirksamer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. InsO i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB zu.
Der Kläger hat eine Leistung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land nicht schlüssig dargelegt. Allein der Bareinzahlungsbeleg, der die Insolvenzschuldnerin als Einzahlerin und als Verwendungszweck deren Betriebsnummer ausweist, genügt nicht, um eine Zahlung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin zu dokumentieren (so BGH, Urteil vom 10.07.2003 zu Az. IX ZR 89/02 in ZInsO 2003, 755, 757). Mit dem beklagten Land ist festzustellen, dass jeder, der an dem Fortbestand der Insolvenzschuldnerin ein Interesse hatte, eine solche Einzahlung hätte vornehmen können. Dagegen sprechen auch die gescheiterten Pfändungs- und Einziehungsversuche des beklagten Landes bei der Insolvenzschuldnerin und deren Bank, die insgesamt erfolglos blieben. Es muss demnach zumindest davon ausgegangen werden, dass bei der Insolvenzschuldnerin kein Vermögen mehr vorhanden war. Das alleinige Abstellen auf die Bareinzahlungsbelege, die allein keine so starken Anhaltspunkte für den Rückschluss bieten, dass die Zahlungen ...