Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verjährung eines rechtskräftigen Räumungstitels. zur Vollstreckbarkeit bei Wiedereinweisung. zur Vollstreckungsgegenklage bei Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Gemäß BGB § 218 Abs 1 verjährt ein rechtskräftiges Urteil binnen einer Frist von 30 Jahren. Diese Frist gilt auch für ein rechtskräftiges Räumungsurteil.

2. Der Vollstreckungstitel wird nicht durch Zwangseinweisung des Vollstreckungsschuldners in die zu räumende Wohnung verbraucht. Nicht einmal eine symbolische Räumung durch die Entfernung von einzelnen Möbelstücken wäre geeignet, bei einer sofortigen polizeilichen Wiedereinweisung den Vollstreckungstitel zu verbrauchen (vergleiche OLG Frankfurt, 1969-06-19, 6 W 132/69, MDR 1969, 852).

3. Zwar wird während der Wirksamkeit der Einweisungsverfügung die Vollstreckung aus dem zivilrechtlichen Titel gehemmt. Ist die Zwangseinweisung durch Zeitablauf indessen erledigt, besteht kein Grund, eine Vollstreckung des Titels zu verweigern und den Räumungsgläubiger zu zwingen, einen neuen Titel zu erwirken. Daß der Räumungsgläubiger auf öffentlich-rechtlichem Wege über einen Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber der Einweisungsbehörde gleichfalls eine Räumung erwirken könnte (vergleiche VGH Mannheim, 1987-01-20, 1 S 2718/86, DGVZ 1988, 190), steht der Vollstreckung aus dem zivilrechtlichen Räumungstitel nicht entgegen.

4. Wendet der Schuldner ein, durch die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nach Ablauf der Wiedereinweisungsfrist sei aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vollstreckungsparteien ein neues Mietverhältnis zustandegekommen, so kann dieser Einwand nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers derartige oft komplexe materiell-rechtliche Fragen zu überprüfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737781

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge