Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 25.01.1980) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters vom 12. Februar 1980 (AS. 1389) wird der Beschluß des Amtsgerichts –Konkursgerichts– Emmendingen vom 25. Januar 1980 (AS. 1383) aufgehoben.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer ist Konkursverwalter der … in …, die sich seit September 1975 im Anschlußkonkurs befinden. Er hat bisher die Produktion fortgesetzt, um für die Konkursmasse Erlöse zu erwirtschaften. Seit dem 9. Februar 1977 (vgl. AS. 899) verlangte eine Großgläubigerin, die … in …, von dem Konkursverwalter unter Hinweis … darauf, daß er die Erlöse mit einem von der … finanzierten Anlagevermögen erwirtschafte, eine „Verzinsung ihres Kreditengagements” bzw. eine Nutzungsentschädigung. Nachdem der Konkursverwalter zunächst hinhaltend taktiert hatte (vgl. AS. 909, 919), beantragte die … am 6. Oktober 1978 beim Amtsgericht –Konkursgericht– aus einer Grundschuld von 400.000,– DM nebst 10 % Zinsen p.a. seit dem 31. Mai 1972 (AS. 929) und den Kosten der Rechtsverfolgung die Anordnung der Zwangsverwaltung in den Grundbesitz der Gemeinschuldnerin (AS. 1129). Hierauf kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der auf der einen und dem Konkursverwalter sowie – neben anderen – dem vom Konkursverwalter als Rechtsberater beigezogenen Rechtsanwalt … (vgl. AS. 765) auf der anderen Seite. Das Ergebnis dieser Verhandlungen legte die … in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 1978 (AS. 1419) nieder, auf das Bezug genommen wird.
Rechtsanwalt … liquidierte unter dem 29. März 1979 (AS. 1113 = 1127) in Hohe von 36.939,76 DM. Der Kostennote lag ein Gegenstandswert von 2.929.917,40 DM zugrunde. Diese Kostenrechnung wurde aus der Masse beglichen.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 25. Januar 1980 (AS. 1883) beanstandete das Amtsgericht –Konkursgericht– Emmendingen die Liquidation von Rechtsanwalt … Gleichzeitig gab das Amtsgericht –Konkursgericht– unter Androhung eines Zwangsgeldes im Falle der Weigerung dem Konkursverwalter auf, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses den Betrag von 23.884,98 DM der Masse wieder zuzuführen und dies dem Konkursgericht anzuzeigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit von Rechtsanwalt … habe die Abwendung der Zwangsverwaltung und die Erzielung einer Zahlungsvereinbarung zum Gegenstand gehabt. Die Zwangsverwaltung sei indessen nur aus rückständigen Zinsen beantragt worden; die Gesamtforderung der … in Höhe von 2.929.517,40 DM sei nicht Gegenstand der Besprechungen gewesen. Die Gebühren von Rechtsanwalt … könnten daher lediglich aus dem Gegenstandswert der Zwangsverwaltung mit 400.000,– DM und dem Wert der abgesprochenen Nutzungsentschädigung – wobei der Jahreswert dieser Vereinbarung zugrundezulegen sei – berechnet werden.
Gegen diesen ihm am 1. Februar 1980 zugestellten Beschluß wendet sich der Konkursverwalter mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 13. Februar 1980 bei Gericht eingegangen ist. Er bezweifelt, ob das Konkursgericht berechtigt ist, einen etwa zu Unrecht ausbezahlten Betrag zur Masse zurückzufordern. Im übrigen vertritt er die Auffassung, daß in der Anweisung zur Auszahlung des Honorars keine pflichtwidrige Handlung gesehen werden könne. Die Liquidation von Rechtsanwalt … sei in Anbetracht der umfangreichen und schwierigen Verhandlungen geradezu entgegenkommend gewesen.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie mußte auch zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
a. Allerdings sind gegenüber der Liquidation von Rechtsanwalt … Bedenken jedenfalls insoweit anzumelden, als es den dort zugrundegelegten Gegenstandswert angeht. Die Kammer neigt dazu, diesen mit 1.475.000,– DM anzusetzen.
Zunächst war – wie auch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 26. November 1979 (AS. 1181) hervorhebt – die Gesamtforderung der – jedenfalls die Kapitalvaluta der fälligen Kredite – nicht Gegenstand der Gespräche, an denen Rechtsanwalt … mitgewirkt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der … an den Konkursverwalter vom 8. Dezember 1978 (AS. 1419), in welchem die … das Ergebnis der Verhandlungen zusammengefaßt und bestätigt hat.
Für die Vereinbarung der mit dem 1. Januar 1979 beginnenden à-Konto-Zahlungen von jeweils 15.000,– DM, die ein erneutes Auflaufen eines Rückstandes an Nebenleistungen verhindern sollten, kann nur der einfache Jahresbetrag von 230.000,– DM (12 × 15.000,– DM zuzüglich einmalige Sonderzahlunge von 50.000,– DM) zugrundegelegt werden. Zutreffend hat das Amtsgericht –Konkursgericht– insoweit die §§ 8 Abs. 1 BRAGO, 16 Abs. 1 GKG herangezogen. Das Ergebnis wäre aber auch dann kein anderes, wenn man statt dessen § 8 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 24 Abs. 1 Kostenordnung oder – wie es der Konkursverwalter für richtig hält – § 9 ZPO anwenden wollte. Denn da die Laufzeit der zwischen dem Konkursverwalter und der … getroffenen Vereinbarung auf ein Jahr beschränkt worden war – Ende Januar 1980 sollte „wegen der Weiterbehandlung des Falles” erneut verhandelt werden (vgl. AS. 14...