Leitsatz (amtlich)
Im Geschäftsverkehr ist neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" der Zusatz "Zertifizierter Rating-Analyst" auf Briefbögen, Visitenkarten, in Telefonbucheinträgen und auf einer Homepage im Internet unzulässig und stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 StBerG dar.
Normenkette
StBerG §§ 57, 57a, 43, 43 Abs. 2, §§ 89-90
Tenor
Dem Steuerberater Ro. wird wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten ein
Verweis
erteilt. Außerdem wird gegen ihn eine
Geldbuße von 500,-- Euro
verhängt.
Der Steuerberater hat die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Steuerberater Ro. wurde am 00.00.00 in I. geboren. (wird ausgeführt).
II.
In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Vorgeschichte der Pflichtverletzung
Der Steuerberater nahm im Jahre 2005 an einem 80-stündigen IHK-Zertifikatslehrgang "Bonitäts-/Rating-Analyst" der IHK Sch. in V.-S. teil und erwarb nach Abschluss dieses Lehrgangs ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme. Die Bescheinigung der IHK Sch. führte als Inhaltsangabe für das Seminar (auszugsweise) folgendes aus:
-
Was ist und leisten Ratings / Basel II und die Auswirkungen / Grundlagen des Rating
-
Risikokomponenten / Rechtliche u. wirtschaftliche Notwendigkeit / Identifizierung, Steuerung u. Überwachung d. Risiken im Kreditgeschäft / Vorschriften, die Bankgeschäfte reglementieren
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Das Drei-Säulen-Konzept der Bankenaufsicht im Baseler Konsultationspapier
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Mindestanforderungen a. d. Kreditgeschäft Kreditinstitute / Mindesteigenkapitalanforderungen
-
Konsequenzen aus Basel II für den Kreditnehmer / Aufbau des Rating / Haftungsverbünde
[...]
Die Pflichtverletzung
Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Weiterbildung wies der Steuerberater sich in Verbindung mit seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" auch als "Zertifizierter Rating-Analyst" aus.
So war der Steuerberater im Telefonbuch "Das Örtliche" (Ausgabe T.) im Jahr 2009 mit dem Eintrag
Ro.
Steuerberater
Zertifizierter Ratinganalyst
eingetragen. Die Bezeichnung "Steuerberater" war in marginal größerer Schrifttype und in Fettdruck ausgeführt, "Zertifizierter Ratinganalyst" hingegen etwas kleiner. Die beiden Bezeichnungen waren durch einen Zeilenumbruch getrennt; darüber hinaus bestand kein weiterer Abstand bzw. Absatz.
Im Rahmen seines Internetauftritts präsentierte der Steuerberater sich jeweils in derselben Schrifttype und -Größe als
Ro.
Steuerberater/
Zertifizierter Rating-Analyst
Der Zeilenumbruch entsprach dabei keinem Trennungsbestreben, sondern war nur der Enge des auf der Seite verfügbaren Platzes geschuldet. Die Bezeichnung "Zertifizierter Rating-Analyst" stand dabei zwar hinter der Berufsbezeichnung "Steuerberater", erschien dieser indes gleichgewichtig.
Gleiches galt für das Briefpapier, auf dem oben rechts in gleicher Weise
Ro.
Steuerberater
zertifizierter Rating-Analyst
vermerkt war. Auch die übrigen Geschäftspapiere, die der Steuerberater in seiner Praxis verwendete, wiesen den Steuerberater in gleicher Schrifttype und -größe auch als "Zertifizierter Rating-Analyst" aus. Die Beifügung "Zertifizierter Rating-Analyst" stand dabei jeweils unmittelbar hinter bzw. unter der Bezeichnung "Steuerberater", ohne dass die beiden Bezeichnungen sich durch Abstand, Hervorhebung bzw. Verkleinerung in ihrer Aufmachung oder optischen Gewichtung unterschieden hätten.
Auch die Visitenkarte des Steuerberaters wies ihn in räumlich unmittelbarer Verknüpfung als Steuerberater wie als Zertifizierten Rating-Analysten aus. Dies war bereits dem Visitenkartenformat geschuldet, das üblicherweise ca. 85 x 55 mm (Scheckkartenformat) beträgt.
Im September 2009 wies die Steuerberaterkammer Südbaden den Steuerberater darauf hin, dass das Führen der Bezeichnung "Zertifizierter Rating-Analyst" neben der Berufsbezeichnung Steuerberater nicht zulässig sei. Sie bezog sich hierbei auf alle oben genannten Medien. Auch auf mehrfachen Hinweis in der Folgezeit behielt der Steuerberater die zusätzliche Bezeichnung bei. Erst in jüngster Zeit ist die Bezeichnung "Zertifizierter Rating-Analyst" auf den Geschäftspapieren des Steuerberaters räumlich von der Berufsbezeichnung "Steuerberater" abgesetzt.
III.
Der Steuerberater ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Er war ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 121 StBerG in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Sein Verteidiger hatte jedoch in der Hauptverhandlung erklärt, dass der Steuerberater zu der Hauptverhandlung nicht erscheinen werde; vielmehr sei er ermächtigt, für den Steuerberater Stellung zu nehmen.
Die Feststellungen der Kammer beruhen auf den vom Verteidiger für den Steuerberater abgegebenen Erklärungen sowie den verlesenen Unterlagen der IHK und den sonstigen Schriftstücken.
Der Verteidiger des Steuerberaters hat vorgetragen, der Steuerberater sei berechtigt, den Zusatz "Zertifizierter Rating-Analyst" zusätzlich zu seiner Berufsbezeichnung Steuerberater zu führen. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 43 Abs. 2 S. 2 Steuer...