Leitsatz (amtlich)
In einer formularmäßigen Vereinbarung einer Gebrauchtwagengarantie, die der gewerbliche Verkäufer einem Fahrzeugkäufer ohne zusätzliches Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen beim Verkäufer oder von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, als kotrollfreie negative Anspruchsvoraussetzung einzuordnen (Abgrenzung zu BGH, Versäumnisurteil vom 06.07. 2011 - VIII ZR 293/10 -).
Verfahrensgang
AG Ettenheim (Entscheidung vom 25.01.2011; Aktenzeichen 1 C 238/10) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 25. Januar 2011 - 1 C 238/10 - wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 25. Januar 2011 - 1 C 238/10 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
5.
Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einer Garantievereinbarung.
Am 23. Oktober 2009 kaufte der Kläger bei der Firma B. GmbH in X einen Pkw Rover, Typ LT mit einem Kilometerstand von 116.433 km. Die Firma B. GmbH ist kein Rover-Vertragshändler.
Zugleich mit dem Kaufvertrag schloss der Kläger mit der Firma B. GmbH eine Garantievereinbarung ab, deren technische Abwicklung ausweislich der schriftlichen Garantievereinbarung die Beklagte übernahm. Für die Übernahme dieser Garantie entrichtete der Kläger keine gesonderte, über den Kaufpreis von 5.000,00 EUR hinausgehende Vergütung an die Verkäuferin. In den Garantiebedingungen ist u.a. bestimmt:
"§ 1 Inhalt der Garantie
Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziffer 1 genannten Bauteile ab Garantiebeginn für die vereinbarte Dauer umfasst. Ein Garantiefall tritt ein, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Sie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs - oder Geschäftsfahrten, auch im europäischen Ausland. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehlen, so kann der Käufer/Garantiegeber verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4.
Die Z. Garantie AG, xxx übernimmt die technische Abwicklung der Garantie.
(...)
§ 4 Pflichten des Käufers/Garantienehmers
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:
1. vor dem Schadenfall
a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt;
(...)"
Im Mai 2010 fiel an dem vom Kläger gekauften Kraftfahrzeug das Ölpumpenrad wegen einer defekten Schraube ab. Infolgedessen kam es zu einem Motorschaden. Am 28. Mai 2010 wurde das Fahrzeug zu der Verkäuferin (der Firma B. GmbH) geschleppt; am gleichen Tag zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten den Motorschaden an. Am 09. Juni 2010 ließ der Kläger bei der Firma Autohaus Y in X einen Austauschmotor einbauen. Von der Reparaturrechnung in Höhe von 4.623,17 EUR verlangt der Kläger einen Betrag von 1.500,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von der Beklagten.
Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beklagte unmittelbar passivlegitimiert ist, auch wenn sie nicht Garantiegeberin ist, sondern nach den vertraglichen Vereinbarungen lediglich die technische Abwicklung der Garantie übernommen hat.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Inhalts der Garantiebedingungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 25. Januar 2011 - 1 C 238/10 - Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit dem erwähnten Urteil hat das Amtsgericht Ettenheim die Klage abgewiesen. § 4 Ziffer 1 a der Garantiebedingungen sei nicht erfüllt. Der Kläger habe die vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten weder beim Händler noch bei einer von Hersteller (Firma Rover)...