Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 31.07.1974 (2 C 607/73) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 227.25 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.10.1973 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

II. Von den Kosten beider Instanzen haben der Beklagte 5/7, der Kläger 2/7 zu tragen.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist aufgrund schriftlichen Mietvertrags vom 17.9.1970 (I, 99 ff) Mieter einer Drei-Zimmer-Eigentumswohnung des Klägers im Hause (Block 2/G/H). Das im Spätjahr 1970 fertiggestellte Anwesen gehört zu einer aus 10 dreigeschossigen Wohnblocks bestehenden Neubausiedlung - Verwalterin der Eigentumswohnungen ist die Firma ..., die die Wohnblocks auch errichtet hat.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von Mietzinsbeträgen, die dieser von Herbst 1972 bis August 1973 unter Berufung darauf einbehalten hat, dass kein ausreichender Kinderspielplatz vorhanden sei. Im einzelnen liegt der Klage folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Bebauung Gebiets hatte die Stadt Lörrach zunächst einen auch für den Wohnblock F/H/H bestimmten Kinderspielplatz vorgesehen. Demgemäss enthielt die diesen Wohnblock betreffende Baugenehmigung vom 5.9.1969 nur den Hinweis auf die Beachtung des § 13 Landesbauordnung (LBO) für die Errichtung von Kinderspielplätzen ohne konkrete Auflagen. Nachdem infolge einer Änderung des Bebauungsplans der ursprünglich vorgesehene Spielplatz nicht verwirklicht wurde und ein Vorschlag der Verwalterin der Eigentumswohnungen, einen gemeinschaftlichen Kinderspielplatz an zentralem Ort zwischen den Wohnblocks zu errichten, an der Weigerung eines Eigentümers gescheitert war, machte die Bauaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 12.7.1972 den Eigentümern zur Auflage, bis spätestens 1.10.1972 eine genügende Anzahl geeigneter Spielplätze für Kleinkinder anzulegen.

Diese wurden für den Wohnblock F/G/H aufgrund eines am 1.9.1972 genehmigten Gesuchs vom 15.8.1972 im November 1972 in Form von Betonring-Sandflächen eingerichtet.

Im November 1971 hat die Fa. ... als Verwalterin der Eigentumswohnungen vom Beklagten eine Erhöhung der monatlichen Miete von 360,- DM um 35,- DM monatlich ab 1.4.1972 begehrt. Der Beklagte hat dem Mieterhöhungsbegehren jedenfalls nicht widersprochen.

Ein Nachbar des Beklagten, Herr ..., hat sich auf entsprechendes Mieterhöhungsschreiben der Fa. ... mit der begehrten Mieterhöhung nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, dass der für die im ... erbauten Häuser benötigte Kinderspielplatz bis zum 1.4. 1972 gebaut oder zumindest im Bau befindlich sein sollte (vgl. Schreiben vom 10.5.1972, I, 29). Die Fa. ... hat mit Schreiben an Herrn Dr. W. vom 21.5.1972 (I, 27) folgendes mitgeteilt: "Betreff: Unsere Baumaßnahme in ...-Kinderspielplatz- : Sehr geehrter Herr Dr. W., bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 10.3.1973 können wir Ihnen mitteilen, dass der Kinderspielplatz erstellt wird. Die entsprechenden Pläne sind schon fertiggestellt und die Arbeiten werden bald in Angriff genommen. Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben und verbleiben ..."

In der Folge haben die betroffenen Mieter zunächst die erhöhte Miete voll bezahlt. Ab Herbst 1972 hat dann der Beklagte, dessen Kinder jetzt 6 und 4 Jahre alt sind, 13 Monate jeweils DM 24.25 von der erhöhten Monatsmiete, insgesamt DM 315,- einbehalten. In entsprechender Weise verfuhren Herr Dr. W. und ein anderer Mitmieter.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Zahlung der einbehaltenen Miete. Er hat zur Begründung vorgetragen: Dem Beklagten sei kein Kinderspielplatz mitvermietet worden. Aus den Vorschriften der LBO und aus den Bauauflagen könne der Beklagte keine Ansprüche gegen ihn (Kläger) herleiten. Auch nachträglich haber er (Kläger) dem Beklagten gegenüber keine Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes übernommen. Darüberhinaus sei er seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durch die Anlage der im November 1972 fertiggestellten Kinderspielplätzen nachgekommen. Im übrigen sei eine Minderung des Mietzinses vertraglich ausgeschlossen (§§ 13, 7 Ziff. 5 des Mietvertrages, § 5589 BGB).

Der Kläger hat zunächst den Antrag gestellt,

den Beklagten zur Zahlung von 315.25,- DM nebst 8% Zinsen seit Klagzustellung (23.10.1975) zu verurteilen.

Nachdem der Beklagte zwei einbehaltene Monatsreaten nachbezahlt hat, hat der Kläger hinsichtlich eines Teilbetrags von 48,50 DM die Hauptsache für erledigt erklärt und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 266,75 DM nebst 8 % Zinsen seit Klagzustellung beantragt.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Er hat eingewendet, die Mietkürzungen seien berechtigt gewesen. Ein Kinderspielplatz sei mit Rücksicht auf die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Klägers selbstverständlicher Bestandteil des Mietvertrages geworden. Jedenfalls sei durch das Schreiben der Fa. ... vom 21.3.1972 an Herrn Dr. W., der den S...

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