Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 15.01.2004) |
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Freiburg vom 15.01.2004 wurde die Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde ihr für die Dauer von 3 Jahren untersagt, eine Tätigkeit mit dem Berufsbild der pharmazeutisch-technischen Assistentin bzw. Apothekenhelferin auszuüben. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein. Das Rechtsmittel der Angeklagten, die eine deutlich geringere Bestrafung sowie den Wegfall des Berufsverbots erstrebte, hatte nur im letzteren Punkt Erfolg. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde der Schuldspruch verschärft sowie zusätzlich die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich zur Bewährung ausgesetzt.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
Die ledige Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1. Am 19.03.2003 verurteilte sie das Amtsgericht Rottweil wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- EEUR. Außerdem wurden ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Führerscheinsperrfrist von 8 Monaten verhängt. Nach den Feststellungen des Strafbefehls fuhr die Angeklagte unter erheblichem Drogeneinfluss am 10.11.2002 gegen 15.45 Uhr mit einem Pkw auf der Autobahn A 81 auf der Gemarkung D. in Richtung S., obwohl sie fahruntüchtig war. Dabei fuhr sie in Schlangenlinien, benutzte auch den Pannenstreifen und fuhr in Höhe der Rastanlage N. gegen die Leitplanken. Diese Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt.
2. Am 18.08.2003 verurteilte sie das Amtsgericht Freiburg - 23 Cs 17 Js 22023/03 - wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,-- Euro.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls entwendete die Angeklagte am 31.07.2003 gegen 11.00 Uhr in einem Geschäft in Freiburg Damenoberbekleidung im Wert von 35,95 Euro, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Diese Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt.
Durch zwischenzeitlich rechtskräftige Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.10.2003 wurde der Angeklagten die ihr am 27.04.1993 erteilte Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technische Assistentin" auszuüben, widerrufen.
III.
In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Angeklagte bestellte in der Zeit vom 25.10.2000 bis zum 15.11.2002 auf Grund jeweils neuen Willensentschlusses in insgesamt 36 Fällen als pharmazeutisch-technische Angestellte in der "Apotheke " in F. bei der Firma A. in F. das unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Medikament L-Polamidonr Tropfen bzw. L-Polamidonr Lösung der Firma Hoechst in Mengen zwischen 200 ml und 2000 ml. Die Ware holte sie teilweise direkt beim Großhandel ab, teilweise nahm sie sie direkt in der Apotheke entgegen; in jedem Fall nahm sie die das Medikament betreffenden Einzelrechnungen und Begleitpapiere an sich, so dass die Ware nie im Bestand der Apotheke auftauchte. Zugleich bestätigte sie die Gesamtrechung für alle angelieferten Medikamente, so dass auch die entsprechenden Rechnungsbeträge durch die Apotheke dem Lieferanten angewiesen wurden, ohne dass dieses der Buchführung auffiel.
Im Einzelnen nahm die Angeklagte im genannten Zeitraum die nachstehend aufgeführten Mengen von L-Polamidonr an sich, die sie _ bis auf die letzte Lieferung, von der lediglich eine Packung mit 20 ml verbraucht wurde _ vollständig konsumierte, wobei sie täglich Mengen von bis zu 100 ml zu sich nahm. Über eine Umgangsberechtigung mit dem Betäubungsmittel außerhalb der Apotheke verfügte die Angeklagte nicht. 1 ml des Medikaments L-Polamidonr Tropfen bzw. L-Polamidonr Lösung zur Substitution enthält als Wirkstoff 5 mg Levomethadonhydrochlorid.
Wirkstoffgehalt
Tat Datum Menge Levomethadon-
L-Polamidonr hydrochlorid
1 25.10.2000 200 ml 1,0 g
2 31.10.2000 220 ml 1,1 g
3 15.11.2000 200 ml 1,0 g
4 25.11.2000 400 ml 2,0 g
5 12.12.2000 300 ml 1,5 g
6 27.12.2000 1.000 ml 5,0 g
7 24.01.2001 600 ml 3,0 g
8 31.03.2001 1.000 ml 5,0 g
9 05.05.2001 300 ml 1,5 g
10 30.07.2001 500 ml 2,5 g
11 11.08.2001 400 ml 2,0 g
12 27.08.2001 1.000 ml 5,0 g
13 04.09.2001 500 ml 2,5 g
14 15.09.2001 200 ml 1,0 g
15 29.09.2001 1.000 ml 5,0 g
16 13.10.2001 500 ml 2,5 g
17 24.10.2001 500 ml 2,5 g
18 03.11.2001 500 ml 2,5 g
19 13.11.2001 500 ml 2,S g
20 01.12.2001 500 ml 2,5 g
21 08.12.2001 500 ml 2,5 g
22 22.12.2001 1.000 ml 5,0 g
23 06.02.2002 500 ml 2,5 g
24 21.02.2002 700 ml 3,5 g
25 04.03.2002 500 ml 2,5 g
26 05.04.2002 800 ml 4,0 g
27 21.05.2002 500 ml 2,5 g
28 25.06.2002 500 mI 2,5 g
29 12.07.2002 500 ml 2,5 g
30 25.07.2002 500 ml 2,5 g
31 03.0...