Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.11.2018; Aktenzeichen 4 StR 168/18)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 774,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird – in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils vom 11.07.2017 – neu festgesetzt auf 7.079,03 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Faustschlag.

Sie waren am 17.10.2015 gegen 2 Uhr bei der Jugendhütte Freiburger Landstraße in 79112 Freiburg-Teningen, wo mehrere Jugendliche gefeiert hatten. Der Kläger hatte Wodka aus einer vom Beklagten mitgebrachten Flasche abgefüllt und wollte nachhause gehen, als ihn der Beklagte zur Rede stellte und ihm nach kurzer Zeit einen heftigen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch der Kläger eine Fraktur des linken sinus maxilaris mit Beteiligung der ventralen und medialen Begrenzung sowie des Orbitabodens, also eine Kieferhöhlen-Jochbein-Fraktur, ferner starke schmerzhafte Schwellungen der linken Wange und ein Monokelhämatom am linken Auge sowie Nasenbluten erlitt sowie erheblicher Schmerzen für zumindest einige Tage. Unmittelbar nach der Tat war es dem Kläger für mehrere Tage nicht möglich, feste Nahrung zu sich zu nehmen, und er sah meherer Tage lang doppelte Bilder. Ferner sind die Zähne 21 – 24 ohne Gefühl, und es bestehen Sensibiltätsstörungen in der linken Wange.

Der Kläger wurde am 06.06.2016 operiert, und es wurde Narbengewebe entfernt, welches sich im Kiefer gebildet und auf den Nervus infraorbitalis gedrückt hatte; zugleich wurden mehrere im Kiefer angelegte Weisheitszahn-Keime entfernt. Bis 09.06.2016 musste der Kläger deshalb stationär im Krankenhaus bleiben, von 06.06. bis 10.06.2016 war er arbeitsunfähig und konnte keine feste Nahrung einnehmen.

Der Beklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, und ihm wurden Arbeitsstunden, die – über einen Fonds – dem Kläger zugute kommen sollten, auferlegt, ohne dass bislang Zahlungen flossen. Auch auf das von ihm abgegebene Teilanerkenntnis hin (s.u.) hat der Beklagte bislang keine Zahlungen geleistet.

Der Kläger behauptet,

er habe nach der Tat erhebliche Schmerzen für die Dauer von 3 Wochen gehabt und sei auf Medikamente angewiesen gewesen. Aufgrund der Tat habe sich Narbengewebe im Kiefer gebildet, welches auf den Nervus infraorbitalis gedrückt habe. Dies sei der Grund für die Operation vom 06.06.2016 gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren, zukünftigen materiellen wie immateriellen Schäden aus der Körperverletzung, welche sich am 17.10.2015 gegen 2 Uhr bei der Jugendhütte Freiburger Landstraße in 79112 Freiburg-Teningen ereignet hat, zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers hieraus nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.
  4. Es wird festgestellt, dass die in Ziff. 1 und 2 bezeichneten Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.
  5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 774,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat auf die Anträge Ziff. 2 bis 4 sowie auf den Klageantrag Ziff. 1 in Höhe von 2.500,00 EUR ein Anerkenntnis abgegeben (§ 307 ZPO), woraufhin ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erging.

Der Kläger beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, soweit noch nicht durch Teilanerkenntnisurteil geschehen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,

der Kläger habe, ohne zu fragen, eine Flasche Wodka mitgenommen und den Beklagten im Rahmen eines Wortgefechts, ohne dass dieser aggressiv gewesen sei, vollkommen unvermittelt weggestoßen, wodurch sich der Beklagte provoziert und angegriffen gefühlt habe. Darin liege ein Mitverschulden.

Unabhängig davon, dass die Ursächlichkeit des Schlages für die Bildung des Narbengewebes auf dem Nerv und die Operation vom 06.06.2016 bestritten sei, sei das geltend gemachte Schmerzensgeld überhöht, zumal der Beklagte lediglich 943,28 EUR brutto – erstes Lernjahr – im Monat verdiene (letzteres unstreitig).

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Protokoll, die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen...

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