Entscheidungsstichwort (Thema)
Pachtverhältnis: Selbsthilferecht des Verpächters. Pachtverhältnis: Absperren der Wasserversorgung nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das Selbsthilferecht des Verpächters setzt voraus, daß tatsächlich mit der Entfernung der dem Verpächterpfandrecht unterliegenden Sachen begonnen wurde (hier: Gaststättenpacht).
Nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist der Verpächter der Gaststätte berechtigt, die ihm obliegende Wasserversorgung zurückzubehalten.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Freiburg vom 13.09.1996 -- AZ 6 0 456/96 -- wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Verfügungsbeklagte verpflichtet wird, dem Verfügungskläger den Zugang zur Gaststätte ..., ..., ..., bestehend aus Gaststätte mit Nebenzimmer, Gaststättenküche, Damen- und Herren-WC im Erdgeschoß, Personalraum mit WC im Obergeschoß und Lagerraum, Bierkühlraum und Fleischkühlraum im Kellergeschoß, zu gestatten.
2. Die weitergehende einstweilige Verfügung ist wirkungslos.
3. Der Verfügungskläger trägt 1/4, der Verfügungsbeklagte 3/4 der Verfahrenskosten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM, der Verfügungsbeklagte die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch den Verfügungskläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Pachtverhältnis, das mit Schreiben vom 11.07.1996 wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt wurde. Insoweit ist vor dem Landgericht Freiburg ein Räumungsprozeß unter dem AZ 6 0 329/96 anhängig, in dem am 10.09.1996 streitig verhandelt wurde.
Am Nachmittag des 10.09.1996 gegen 15.00 Uhr baute der Verfügungsbeklagte das Schloß zur Eingangstüre zur Gaststätte aus und setzte einen neuen Schließzylinder ein, ohne dem Verfügungskläger den dazu passenden Schlüssel auszuhändigen. Dadurch war dem Verfügungskläger der Zugang zur Gaststätte verwehrt.
Ebenfalls am Nachmittag des 10.09.1996 erhielt der Prozeßbevollmächtigte des Verfügungsklägers ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt:
"Nachdem Ihr Mandant keinerlei Einsicht in die rechtlichen Gegebenheiten zeigt, sieht sich unsere Mandantschaft gehalten, von ihrem Zurückbehaltungsrecht bezüglich Gas- und Wasserlieferung für die Gaststätte Gebrauch zu machen, es sei denn, Ihr Mandant würde die offenen Forderungen bis 12.09.1996 durch Zahlung auf eines unserer Konten ausgleichen.
Falls die Zahlung nicht eingeht, wird unser Mandant Gas und Wasser für die Gaststätte abstellen, wozu er als Hauseigentümer und Zahlungsschuldner für die Lieferanten berechtigt ist."
Gas und Strom für die Gaststätte bezieht der Verfügungskläger direkt von der F, ohne daß der Verfügungsbeklagte mit diesen Kosten belastet ist. Zahlungsschuldner der Wasserlieferungen ist der Verfügungsbeklagte. Gegen die erlassene einstweilige Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagte zur Gewährung des Zutritts zur Gaststätte sowie zur Lieferung von Gas und Wasser verpflichtet wurde, hat dieser Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, das Auswechseln des Schlosses sei durch sein Selbsthilferecht als Verpächter zur Sicherung des geltend gemachten Verpächterpfandrechtes gerechtfertigt. Am Nachmittag des 10.09.1996 gegen 14.00 Uhr habe er vor der Gaststätte zwei Männer getroffen, die auf ein Inserat des Verfügungsklägers hin Gaststätteninventar kaufen wollten. Die beiden Männer hätten sich zwar auf seinen Hinweis auf das geltend gemachte Vermieterpfandrecht hin entfernt, er müsse jedoch befürchten, daß das dem Pfandrecht unterliegende Inventar verkauft werde, ohne daß ihm weitere, zumutbare Maßnahmen zur Sicherung seines Pfandrechtes zur Verfügung stünden.
Soweit er verpflichtet werde, weiterhin Gas zuzuführen, laufe die einstweilige Verfügung ins Leere, da der Verfügungskläger einen Gaslieferungsvertrag direkt mit der F abgeschlossen habe. Hinsichtlich der Zufuhr von Wasser stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu, insbesondere sei ihm nicht zumutbar, ohne die Aussicht auf Bezahlung weiterhin Leistungen zu erbringen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Freiburg vom 13.09.1996 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichtes Freiburg vom 13.09.1996 zu bestätigen.
Nach seiner Ansicht lagen die Voraussetzungen für ein Selbsthilferecht mangels Entfernung der dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände nicht vor. Der Verfügungsbeklagte habe zumindest tatsächlich die Möglichkeit, die Gaszufuhr zu unterbinden, wodurch er, ebenso wie bei einer Unterbindung der Wasserzufuhr, eine Besitzstörung im Sinne des § 862 BGB begehe, ohne dazu berechtigt zu sein.
Im ...