Entscheidungsstichwort (Thema)

Mängel eines vermieteten EDV-Systems. unwirksamer Haftungsausschluß. Mitverschulden des Anwenders. Ursache für Umsatzrückgang

 

Orientierungssatz

1. Wird ein komplettes EDV-System (Hard- und Software) vermietet, das auf die speziellen Bedürfnisse des Anwenders ausgerichtet ist, so liegen Mängel der Mietsache im Sinne des BGB § 538 vor, wenn das System nicht die gemeinsam vorausgesetzte Beschaffenheit hat oder die Eignung zu dem gemeinsam vorausgesetzten Verwendungszweck nicht vorhanden ist.

2. Ein Haftungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der lediglich einen Mängelbeseitigungsanspruch binnen 3 Monaten nach Programmabnahme vorsieht, ist nach AGBG §§ 9 Abs 2, 11 Abs 10 Buchst b unwirksam.

3. Den Anwender trifft ein Mitverschulden an der mangelnden Einsatzfähigkeit der EDV-Anlage, wenn er bei der Bedienung der Anlage nicht ausreichend geschultes Personal einsetzt.

4. Ist bewiesen, daß in den Zeiträumen mangelnder Einsatzfähigkeit der EDV-Anlage Umsatzverluste eintraten, so ist der Beweis des ersten Anscheins dafür erbracht, daß der allgemeine Umsatzrückgang wesentlich auf die Beeinträchtigung durch die Störanfälligkeit der Anlage einschließlich der Fehlerhaftigkeit der Programme zurückzuführen ist.

5. Der Anwender kann den Ersatzbeschaffungsschaden in Höhe der nutzlosen Aufwendungen für die alte Anlage berechnen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735588

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