Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Schmerzensgeld
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) 20 % des Schadens zu ersetzen, der ihr in der Vollkaskoversicherung bei der ...-Versicherungs-AG, Nr. ..., in den Jahren 2006 bis 2013 deswegen entsteht, weil sie die ...-Versicherungs-AG aus der genannten Vollkaskoversicherung wegen des Reparaturschadens an ihrem Fahrzeug aus dem Verkehrsunfall vom 08.08.2005 in ... in Anspruch genommen hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) 35 % und der Kläger zu 2) 65 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche und die Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.08.2005 in ... ereignete.
Der Kläger zu 2) verließ am Unfalltage gegen 10.40 Uhr mit dem Fahrzeug der Klägerin zu 1), einem Fiat Punto, mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Ausfahrt seines Wohnhauses im Gewerbegebiet ... . Er befuhr zunächst mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h die öffentliche Zufahrtsstraße ... in Richtung Einmündung ..., um nach rechts auf die ... abzubiegen. Die Zufahrtsstraße ... verläuft an dieser Stelle einige Zeit fast parallel zur ... und geht dann in diese über. Um sich fließend auf die ... nach rechts einordnen zu können, fuhr der Kläger zu 2) sodann einen konvexen Viertelkreis bis zur Begrenzungslinie der ... . Dort kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), einem Mercedes E-Klasse mit Doppelachsenanhänger, mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ... (Anhänger). Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) fuhr vor der Kollision aus der Grundstückseinfahrt der Firma ... in die öffentliche Straße ... ein, um im Anschluss nach links in die ... abzubiegen. Aufgrund des Aufpralls schlug der Kläger zu 2) mit seiner rechten Schläfe auf das Lenkrad auf. Die Klägerin zu 1) hat zur Schadensregulierung ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Dem Beklagten zu 1) ist sein Fahrzeugschaden in Höhe von 3.055,80 Euro durch die Beklagte zu 2) als Vollkaskoversicherer mit Abrechnung vom 28.10.2005 erstattet worden. Während der Dauer der Reparatur in der Zeit vom 12.08.2005 bis 19.08.2005 nahm die Klägerin zu 1) ein durch den ADAC finanziertes Mietfahrzeug in Anspruch.
Die Klägerin zu 1) errechnet ihren Sachschaden wie folgt:
Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung Euro 500,00
Wertminderung Euro 350,00
Gutachterkosten Euro 551,87
Nutzungsausfall für sechs Tage Euro 174,00
Der Kläger zu 2) beziffert seinen materiellen und immateriellen Schaden wie folgt:
Schmerzensgeld Euro 1.300,00
Heilbehandlungskosten Euro 1.027,85
Verdienstausfall Euro 1.250,00
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Beklagten außergerichtlich zur Schadensregulierung aufgefordert. Mit Schreiben vom 20.04.2006 erklärte die Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) mit einem Betrag in Höhe von Euro 3.779,25 aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht die Aufrechnung.
Die Kläger behaupten im Wesentlichen, der Kläger zu 2) habe kurz vor dem Einmündungsbereich seine Geschwindigkeit verlangsamt, um den gesamten Bereich einsehen zu können. Weder auf der ... noch in einer von rechts kommenden Hofeinfahrt der ... seien aktive Verkehrsteilnehmer vorhanden gewesen. Der weitere Bereich der Einmündungszone sei ebenfalls frei gewesen. Der Kläger zu 2) habe sowohl nach vorne den auf der ... aus ... kommenden Verkehr als auch mit einem Blick über seine Schulter den von links kommenden Verkehr mit Fahrtrichtung ... beobachtet. Kurz bevor der Kläger zu 2) endgültig auf die ... einfuhr, habe er erneut über seine linke Schulter nach hinten geschaut. Der Beklagte zu 1) habe das Fahrzeug der Klägerin zu 1) offensichtlich übersehen und sei diesem in den rechten Frontbereich gefahren. Der Kläger zu 2) habe durch den Unfall eine stark blutende Wunde und zudem eine Verstauchung der Halswirbelsäule erlitten. Er sei insgesamt eine Woche krankgeschrieben und zwei Wochen medikamentös behandelt worden. Drei Tage nach dem Unfall habe er erneut in ein Krankenhaus eingeliefert werden müssen, da Lähmungserscheinungen aufgetreten seien. Dem Kläger zu 2) seien hierdurch Heilbehandlungskosten in Höhe von Euro 1.027,85 sowie als selbständiger Handelsvertreter durch die ausgefallene Arbeitswoche ein Verdienstausfall in Form eines Verlustes von Provisionen in Höhe von brutto Euro 1.250 entstanden. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte zu 1) habe gegen § 10 StVO verstoßen und hierdurch den Unfall alleine verschuldet, weshalb eine Haftung des Klägers zu 2) auf Null reduziert sei. Da der Unfall für ihn ein unabwendb...