Verfahrensgang
AG Büdingen (Beschluss vom 15.08.1980; Aktenzeichen 2 C 151/80) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.680,– DM festgesetzt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 21.3.1980 (Bl. 1 ff d.A.), auf den Bezug genommen wird, hat der Kläger Räumungsklage erhoben und im wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hätten durch unerträglichen Lärm den Hausfrieden gestört. Gleichzeitig hat der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. Diesen Ausführungen des Klägers sind die Beklagten mit ihrem Schriftsatz, auf den verwiesen wird (Bl. 21 ff d.A.), entgegengetreten.
Im Termin am 15.8.1980 haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 15.8.1980 mit Ausnahme der Säumniskosten die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Kostenregelung entspreche billigem Ermessen, da der Kläger voraussichtlich in dem Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre. Gegen den am 22.8.1980 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 5.9.1980 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreites dem Kläger aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze verwiesen.
Die gem. §§ 91 a Abs. 2, 577 ZPO zulässigerweise erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Grundsätze der Billigkeit des § 91 a Abs. 1 ZPO richtig angewandt und ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Dem Kläger stand ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mieträume gemäß der §§ 550, 985 BGB nicht zu, denn das Mietverhältnis der Parteien war durch die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden.
Die von ihm mit der Klageschrift ausgesprochene fristlose Kündigung war unwirksam.
Die Kündigung war nicht schon deswegen unbegründet, weil sie in der Klageschrift erfolgte. Soweit die Beklagten den Schriftsatz nicht nur als reine Prozeßhandlung, sondern auch als materiellrechtliche Willenserklärung verstehen konnten, ist es möglich, hierdurch eine fristlose Kündigung auch im Rahmen eines Rechtsstreites durch Zustellung auszusprechen (LG Berlin WM 1978,119, LG Hamburg MDR 1974, 584; LG Wiesbaden ZMR 1972, 81; LG Karlsruhe MDR 1978, 672, Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. 1979, Rdnr IV 17, S. 468).
Im Streitfall hat der Kläger ausdrücklich die Kündigung ausgesprochen und keinen Zweifel daran gelassen, daß damit das Mietverhältnis aufgehoben werden sollte, zumal auch eine beglaubigte Vollmacht für die Beklagten mit überreicht worden ist. Damit war die Kündigung eindeutig als materiellrechtliche Erklärung erkennbar.
Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen aber, weil den Beklagten ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 2.4.1980 (Bl. 10 d.A.) nur beglaubigte Abschriften der Klageschrift zugestellt wurden und solchenfalls die Schriftform (§ 564 a Abs. 1 EGB) nicht gewahrt sein könnte (vgl. LG Hamburg MDR 1975, 143 eSp; LG Karlsruhe MDR 1978, 672, Sternel a.a.O. m.w.N. in Fn 48, aA LG Berlin a.a.O.; AG Bremervörde WM 1973, 99; Roquette, Kommentar zum 3. Mietrechtsänderungsgesetz 1969, 8 zu § 564 a BGB).
Die beschließende Kammer kann diese Frage aber offen lassen, weil sich der Kläger weder auf einen Kündigungsgrund nach § 553 BGB noch auf eine solche gemäß § 554 a BGB berufen kann. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 553 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zulässig, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmachung einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt. Der Vortrag des Klägers, kurz vor Weihnachten sowie in der Nacht zum 5.12 und 24.12.1979 sei es zu erheblichen Lärmbelästigungen in der Wohnung der Beklagten gekommen, vermag zwar eine Vertragsverletzung i.S.d. § 553 BGB zu begründen, denn auch ruhestörender Lärm in der Wohnung des Mieters ist nicht vertragsgemäß und somit vertragswidrig (Palandt-Putzo, BGB, 39. Aufl. 1980, Anm. 2 a zu § 550 BGB; Voelskow in Münch K, 1980, Rdnr. 18 zu § 550 BGB). Aber ungeachtet der Frage, ob eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ausgeschlossen ist, wenn er seinen Belangen mit einer Unterlassungsklage hinreichend Rechnung tragen könnte (vgl. LG Bochum WM 1979, 255), stellt eine Vertragsverletzung keinen Kündigungsgrund dar, solange sie nicht abgemahnt und alsdann fortgesetzt wurde (vgl. Staudinger-Emmerich, BGB, 12.Aufl. 1978, Rdnr. 21, 22 zu § 553 BGB, Sternel a.a.O., Rdnr IV 250 ff, S. 595 ff).
Unstreitig wurde keine Abmachung von dem Kläger abgegeben. Der Kläger hat lediglich vortragen lassen, der Hausmeister habe nach jeder Belästigung darauf hingewiesen, bei einem erneuten Vorfall müsse der Kläger kündigen. Hierin kann indes keine Abmachung gesehen werden. Als rechtsgeschäftlic...