Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschluß BVerfG, 1988-01-18, 1 BvR 787/87, WuM 1988, 46
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Aus dem Eigentum des Vermieters ergibt sich die Befugnis zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht. Der Mieter ist insoweit nur gegen willkürliche Kündigungen geschützt
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das AG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die in seinem Besitz befindliche Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beklagte zur Räumung der Wohnung verpflichtet hatte. Der Herausgabeanspruch der Klägerin ergibt sich jedenfalls aus § 556 Abs. 1 BGB, weil das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung der Klägerin v. 23.7.1987 beendet worden ist. Die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung ist wirksam (§ 564 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Kündigungsgrund ist in dem Schreiben v. 23.7.1987 hinreichend angegeben. Es heißt dort, die Klägerin habe das Haus zum Zwecke der Eigennutzung durch sie und ihre Familie käuflich erworben. Damit waren die Personen bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird. Außerdem läßt sich daraus entnehmen, daß das Haus zu dem Zweck gekauft worden war, es selbst zu bewohnen. Damit ist dem Erfordernis des § 564 Abs. 3 BGB hinreichend Genüge getan (vgl. RE BayObLG in NJW 1981, 2197 (= WM 1981, 200)).
Daß die Klägerin tatsächlich die Absicht hat, mit ihrer Familie auch die vom Beklagten bewohnte Wohnung zu benutzen, ist als unstreitig anzusehen. Soweit die Klägerin nach dem Vorbringen des Beklagten andere Teile des Hauses als Tagungsräume vermieten will, ändert dies nichts an ihrer Benutzungsabsicht hinsichtlich der Räume des Beklagten. Ob die bisherige Wohnung der Klägerin für sie und ihre Familie als ausreichend anzusehen ist, obliegt der Entscheidung der Klägerin. Aus dem Eigentum der Klägerin ergibt sich die Befugnis zu bestimmen, welchen Wohnbedarf sie für sich und ihre Angehörigen als angemessen ansieht. Der Beklagte ist insoweit nur gegen willkürliche Kündigungen geschützt (Beschluß des BVerfG v. 18.1.1988 - 1 BvR 787/87 (= WM 1988, 46)). Von einer willkürlichen Kündigung kann hier nicht die Rede sein. Die Kündigung v. 23.7.1987 war von Rechtsanwalt R. als Vertreter der Klägerin ausgesprochen worden. Dem Kündigungsschreiben lag nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten eine Vollmachtsurkunde bei. In dieser Urkunde ist entgegen der Auffassung des Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß Rechtsanwalt R. bezüglich der Mietverhältnisse des Anwesens, um das es sich hier handelt, Vollmacht erteilt werde und daß die Vollmacht auch zu Kündigungen berechtige.
Dem Beklagten war eine Räumungsfrist bis zum 30.9.1988 zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich eine andere Wohnung zu suchen. Die vom AG eingeräumte Frist ist damit hinfällig.
Fundstellen